OGH 7Ob217/02s (RS0117139)

OGH7Ob217/02s27.11.2002

Rechtssatz

Kann das Erstgericht die im Aufhebungsbeschluss (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) als fehlend erkannten entscheidungsrelevanten Feststellungen ohne Ergänzung des Beweisverfahrens treffen, so schadet es nicht, wenn nicht alle möglichen vom Berufungsgericht angesprochenen Hilfstatsachen festgestellt werden. Bestätigt das Berufungsgericht diese (zweite) Entscheidung auf Grund nachvollziehbarer Erwägungen, so verstößt es nicht gegen § 499 Abs 2 ZPO, da es sich in diesem Fall nicht um die überbundene Rechtsansicht handelt, sondern um Beweiswürdigungsprobleme.

Normen

ZPO §496 Abs1
ZPO §499 Abs2

7 Ob 217/02sOGH27.11.2002

Dokumentnummer

JJR_20021127_OGH0002_0070OB00217_02S0000_001

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