OGH 7Ob216/74 (RS0013428)

OGH7Ob216/7421.11.1974

Rechtssatz

Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Beseitigung und Abwehr von Rechtswidrigkeiten eines Dritten, aber auch eines anderen Miteigentümers mit Klage geltend zu machen, soweit diese Rechtswidrigkeiten sein Miteigentum betreffen ( hier: unbefugte Verwaltung fremden Eigentums).

Normen

ABGB §523 Ca
ABGB §833 B1
WEG 2002 §16

7 Ob 216/74OGH21.11.1974

Veröff: ImmZ 1975,90 = JBl 1975,201 = MietSlg 26043 = MietSlg 26056

5 Ob 640/78OGH14.07.1978

Beisatz: Er kann auch Wiederherstellung des früheren Zustandes begehren. (T1) Veröff: SZ 51/115

5 Ob 290/07vOGH03.06.2008

Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T2)

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Auch; Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer. (T3)

7 Ob 108/15fOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T4)

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19741121_OGH0002_0070OB00216_7400000_005

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