European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00214.23F.0124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgerichterkannte in Stattgabe des Hauptbegehrens die Beklagten schuldig, der Klägerin einen bestimmten Stadel zu übergeben.
[2] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies sowohl das Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren auf Feststellung, dass die Grundnutzungsrechte an Grund und Boden, auf dem der Stadel stehe, „sohin sämtliche Grundnutzungsrechte zum Betrieb und Erhalt eines Stadels“ der Klägerin als Eigentümerin eines Hofes alleine (erstes Eventualbegehren) oder den jeweiligen Eigentümern des Hofes alleine (zweites Eventualbegehren) zukämen, ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden habe, 5.000 EUR nicht übersteige, und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Die Klägerin brachte dagegen einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO, den sie mit einer ordentlichen Revision verband, mit der Behauptung ein, es handle sich um eine Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN und das Berufungsgericht hätte die ordentliche Revision (aus näher dargelegten Gründen) zulassen müssen. Für den Fall, dass ihrem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht Folge gegeben werde, beantragte sie den Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erhob für diesen Fall eine außerordentliche Revision.
[4] Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 17. 11. 2023 den Abänderungsantrag der Klägerin und die ordentliche Revision ebenso zurück wie ihren Eventualantrag, den Bewertungsausspruch dahin abzuändern, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsverfahrens 30.000 EUR übersteige. Es ging davon aus, dass es sich um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit handle und die von ihm im Urteil vorgenommene Bewertung unbeachtlich sei. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liege jedoch nicht vor, „sodass dem Zulassungsantrag nicht zu folgen und der Zulässigkeitsausspruch nicht zu ändern“ sei. Die hilfsweise ausgeführte außerordentliche Revision sei an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten.
[5] Nunmehr legte das Erstgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die „außerordentliche“ Revision der Klägerin vor. Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Rechtliche Beurteilung
[6] Das Berufungsgericht wies mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 17. 11. 2023 den Antrag der Klägerin nach § 508 Abs 1 ZPO samt der Revision zurück. Mit dieser Zurückweisung der ordentlichen Revision ist auch die – vom Berufungsgericht zwar nicht intentierte – Zurückweisung der hilfsweise erhobenen außerordentlichen Revision, die nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin zudem nur für den – nicht eingetretenen – Fall erfolgte, dass das Berufungsgericht seinen Bewertungsausspruch abgeändert hätte, in Rechtskraft erwachsen. In diesem Fall liegt kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte (vgl RS0122264 [T2, T4]). Da kein unerledigtes Rechtsmittel vorliegt und eine Klarstellung durch Zurückweisung des Rechtsmittels nicht erforderlich ist, ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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