European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00209.23W.0124.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Kläger hat mit der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag für seinen PKW abgeschlossen, der im Fall eines Vandalismusschadens einen Selbstbehalt von 275 EUR beinhaltet. Dem KFZ‑Kaskoversicherungsvertrag liegen die „1023A – Allgemeine Bedingungen Parkschadenkasko“ (kurz: PK 2013) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Was ist versichert?
[...]
2. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust
[...]
‑ durch mut‑ oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
[…]
Artikel 5
Welche Leistung erbringt der Versicherer?
[...]
2. V ersicherungsleistung bei Teilschaden
2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer
‑ die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile;
‑ die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeug es bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeugs in der Lage ist.
[...]
Artikel 9
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt? (Fälligkeit der Versicherungsleistung, Verjährung und Klagefrist)
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Bei Vorliegen eines Teilschadens ist Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw. eines Nachweises der Veräußerung i n beschädigtem Zustand.
[...].“
[2] Am Fahrzeug des Klägers wurden „an verschiedenen Aufbauteilen“ Lackbeschädigungen durch mechanische Gewalteinwirkung verursacht. Die ordnungsgemäße Reparatur der Schäden in einer Fachwerkstätte erfordert Kosten von 10.116,34 EUR inklusive 20 % USt.
[3] Der beklagte Kaskoversicherer lehnte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Versicherungsleistung ab, weil kein Vandalismusschaden gemäß Art 1.2. PK 2013 vorliege (unstrittig).
[4] Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 9.841,34 EUR und hilfsweise die Feststellung, dass sie ihm im Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrags für den entstandenen Schaden Deckungsschutz zu gewähren habe. Im Zeitraum 14. 10. 2022 bis 16. 10. 2022 sei sein ordnungsgemäß abgestellter PKW durch einen Vandalismusschaden beschädigt worden. Die Beklagte habe den Eintritt des Versicherungsfalls mit Schreiben vom 8. 11. 2022 verneint, womit Fälligkeit eingetreten sei. Die Kosten für die Instandsetzung des Schadens würden sich auf 10.116,34 EUR belaufen, abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 275 EUR errechne sich das Leistungsbegehren. Der Schaden bestehe in Zerkratzungen; er habe den Vorfall ordnungsgemäß bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Die Beklagte habe ihm die Wiederherstellungskosten zu ersetzen. Er beabsichtige, die Reparatur des Fahrzeugs in einer KFZ‑Werkstätte vornehmen zu lassen. Er habe das Fahrzeug noch nicht repariert. Die Fälligkeit der Versicherungsleistung im Sinn von § 11 VersVG sei eingetreten, weil die Erhebungen des Versicherers zum Eintritt des Versicherungsfalls und zum Umfang der Versicherungsleistung abgeschlossen seien. § 11 VersVG sei eine zwingende Bestimmung, der durch vertragliche Regelungen nicht derogiert werden könne. Im Hinblick auf die noch nicht vollzogene Reparatur habe er hilfsweise ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus dem Schadensfall.
[5] Die Beklagte stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit und brachte vor, dass kein bedingungsgemäßer Vandalismusschaden am Fahrzeug eingetreten sei, weil zweifelhaft sei, ob der Schaden durch betriebsfremde Personen verursacht worden sei. Darüber hinaus sei die Fälligkeit nicht gegeben, weil nach Art 9 PK 2013 die Fälligkeit der Leistung erst nach Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs oder alternativ eines Nachweises über die Veräußerung des Fahrzeugs im beschädigten Zustand eintrete.
[6] Das Erstgericht wies sowohl das Haupt‑ als auch das Eventualbegehren ab. Wenn Art 9 PK 2013 die Beendigung der nötigen Erhebungen davon abhängig mache, dass bei Vorliegen eines (hier unstrittigen) Teilschadens dafür die Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung vorgelegt werden müsse, so stehe dies mit § 11 Abs 1 VersVG nicht im Widerspruch. Es gebe keine Vorschrift, die es dem Versicherer nicht erlaube, die Beendigung der Erhebungen zu einem Schadensfall von der Vorlage einer Werkstattrechnung über die ordnungsgemäße Reparatur eines Vandalismusschadens abhängig zu machen. Eine im Sinn von § 15a VersVG zum Nachteil des Klägers als Versicherungsnehmer bestehende Vereinbarung sei darin nicht zu erblicken. Der Kläger hätte es durch Vornahme der Reparatur seines Fahrzeugs und Vorlage einer Rechnung an die Beklagte in der Hand gehabt, die Fälligkeit herbeizuführen und die Beklagte „mit Leistungsklage in Anspruch zu nehmen“. Einer gegenüber der Leistungsklage subsidiären Feststellungsklage fehle es am rechtlichen Interesse.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der auf viele Kaskoversicherungsverträge anwendbaren Klausel des Art 9 PK 2013 befasst habe.
[8] Rechtlich führte es aus, die Vorleistungspflicht des Versicherungsnehmers könne keinesfalls als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen werden. Versicherungsverträge hätten regelmäßig den Zweck, dass ein erlittener Schaden des Versicherungsnehmers unter den festgelegten Bedingungen vom Versicherungsunternehmen ausgeglichen werden solle. Eine Vorfinanzierung im Sinne einer Kreditgewährung sei „nicht im Kern eines Versicherungsvertrags enthalten“. Dass die Versicherungsleistung an den tatsächlich eintretenden Schaden anknüpfe, sei nicht als gröblich benachteiligend anzusehen. Die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bei einem Teilschaden sei eine zulässige Voraussetzung der Fälligkeit.
[9] Die zusätzliche Voraussetzung der Vorlage einer Reparaturrechnung sei keine erhebliche Abweichung von der Fälligkeitsvoraussetzung (§ 11 Abs 1 VersVG) und damit nicht gemäß § 15a Abs 1 VersVG ungültig. Üblicherweise sei der Versicherungsnehmer bei Vorliegen eines Teilschadens an einer Reparatur oder einem Verkauf des Fahrzeugs interessiert. Es sei daher zulässig, die Auszahlung der Versicherungsleistung von der Legung einer Rechnung über den Reparaturbetrag abhängig zu machen. Diese Bestimmung solle „auch der gängigen Praxis“ entgegenwirken, die (hohen) Reparaturkosten eines Voranschlags von der Versicherung zu kassieren und den Schaden dann günstiger „schwarz“ reparieren zu lassen. Die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bei einem Teilschaden sei eine zulässige Voraussetzung der Fälligkeit.
[10] Der Kläger habe es durch (Vornahme der) Reparatur selbst in der Hand, die Fälligkeit des Anspruchs herbeizuführen und dann eine Leistungsklage zu erheben. Das Feststellungsbegehren sei mangels rechtlichen Interesses nicht berechtigt.
[11] Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision des Klägers zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens berechtigt.
[14] 1. Bei einem – hier unstrittig vorliegenden – Teilschaden leistet der Versicherer gemäß Art 5.2.1. PK 2013 insbesondere die „Kosten der Wiederherstellung“. Der redliche Erklärungsempfänger wird diese Klausel, die sich an das Haftpflichtrecht anlehnt, so verstehen, dass ihm der für die Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) erforderliche Betrag zusteht. Der Versicherungsnehmer verbindet mit dem Abschluss der Kaskoversicherung die Erwartung, dass sein Substanzschaden voll ausgeglichen wird, was materiell der Vorgabe des § 1323 ABGB („Naturalrestitution“) entspricht (Burtscher/Spitzer, Schadensabwicklung durch den Kfz‑Versicherer [2020], 91).
[15] 2.1. § 11 Abs 1 VersVG legt in seinem ersten Satz fest, dass Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind. Der Kläger verlangt von der Beklagten gestützt auf die Behauptung, dass gemäß Art 1.2. PK 2013 ein Vandalismusschaden (Beschädigung des Fahrzeugs durch mut‑ oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen) vorliegt, den Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten und damit eine Geldleistung.
[16] Ein Abweichen von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 VersVG ist unzulässig; es handelt sich dabei um eine einseitig zwingende Fälligkeitsbestimmung zu Gunsten des Versicherungsnehmers (§ 15a Abs 1 VersVG; vgl 7 Ob 245/03k; 7 Ob 202/12z = SZ 2012/145).
[17] 2.2. Bedenklich sind Vereinbarungen, die die Fälligkeit des Anspruchs näher ausgestalten, etwa indem festgelegt wird, welche Erhebungen nötig sind. Sofern diese im Ergebnis nicht dem gesetzlichen Maßstab der nötigen Erhebungen entsprechen, sind derartige Vertragsklauseln aufgrund § 15a Abs 1 VersVG unzulässig (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG3 § 11 Rz 15 mwN).
[18] So hat der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 245/03k bereits ausgesprochen, dass jede Aufschubklausel (zB Aufschub der Zahlung „wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung“ [Art 13 Z 3 lit b ABS 1995]) potentiell eine Abweichung von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 VersVG enthält, die nach § 15a VersVG unzulässig ist, wenn sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers der Vorgabe der „nötigen Erhebungen“ im Sinn des § 11 Abs 1 VersVG nicht entspricht. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die Ermittlungen zur Täterschaft in der Feuerversicherung nicht abgewartet werden müssen, wenn klar ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch eine ihm zurechenbare Person den Brand gelegt hat.
[19] 2.3. Art 9.1. PK 2013 regelt die Fälligkeit der Versicherungsleistung. Art 9.1. Satz 1 PK 2013, wonach die Versicherungsleistung nach Abschluss der für ihre Feststellungen notwendigen Erhebungen fällig wird, deckt sich inhaltlich mit § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG.
[20] Zusätzlich sieht Art 9.1. Satz 2 PK 2013 jedoch vor, dass bei Vorliegen eines Teilschadens Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw eines Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand ist.
[21] 2.4. § 11 Abs 1 VersVG knüpft die Fälligkeit an die Beendigung der nötigen Erhebungen eines Versicherers an. Nötig sind jene Erhebungen, die ein sorgfältiger Versicherer braucht, um den Versicherungsfall abschließend festzustellen und zu prüfen, dazu kommt die Prüfung des Umfangs der Leistungspflicht und wem gegenüber diese besteht. Eine gewisse Überlegungsfrist ist dabei zu berücksichtigen (Gruber in Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz [1999] § 11 Rn 8 f; Schauer, Versicherungsvertragsrecht [1995], 201, jeweils mwN; vgl RS0080018 [T1]).
[22] Art 9.1. Satz 2 PK 2013 stellt aber nicht auf nötige Erhebungen des Versicherers (die Beklagte holte außergerichtlich ein Sachverständigengutachten ein) ab, sondern verlangt für den Fall, dass der Versicherungsnehmer das (beschädigte) Fahrzeug nicht veräußert hat, die Vorlage einer Rechnung „über die ordnungsgemäße Wiederherstellung“. Diese Vorlagepflicht des Versicherungsnehmers, wodurch erst die Versicherungsleistung fällig werden soll, geht jedenfalls in generalisierender Betrachtung über die allein zulässigen nötigen Erhebungen nach § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG hinaus. Der Kläger hat vorgebracht, dass er die Reparatur des Fahrzeugs nach Abschluss des Prozesses beabsichtigt. Allein der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer nach Erhalt der Versicherungsleistung den Schaden am Kraftfahrzeug doch nicht reparieren lässt, rechtfertigt für den Eintritt der Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht die Vorlage einer Rechnung über die „ordnungsgemäß“ durchgeführte Reparatur. Diese Klausel enthält ein unzulässiges Abweichen von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG und ist daher ungültig (§ 15a Abs 1 VersVG), widerspricht sie doch zum Nachteil des Versicherungsnehmers der gesetzlichen Vorgabe des Abschlusses nötiger Erhebungen.
[23] 2.5. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte außergerichtlich die Versicherungsleistung ablehnte, weil sie den Eintritt des Versicherungsfalls dahin bestritt, dass die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers durch „Betriebsfremde“ zugefügt worden seien. Lehnt der Versicherer – wie hier – die Versicherungsleistung endgültig ab, wird der Entschädigungsanspruch grundsätzlich sofort fällig (RS0114507 [T4]), sodass die Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann (RS0080481 [T5]; Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler,§ 11 VersVG Rz 16). Die – zu Unrecht erfolgte – Ablehnung der Leistung führt zum Eintritt der Fälligkeit, weil der Versicherer dadurch den Abschluss der Ermittlungen zum Ausdruck bringt (Schauer, Versicherungsvertragsrecht [1995], 201).
[24] Trotz der Deckungsablehnung infolge behaupteten Nichtvorliegens des Versicherungsfalls verlangt Art 9.1. Satz 2 PK 2013 noch zusätzlich für den Eintritt der Fälligkeit die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Schäden am PKW. Die Fälligkeit ist aber bereits durch die Deckungsablehnung der Beklagten eingetreten. Auch damit zeigt sich, dass diese Klausel der einseitig zwingenden Bestimmung des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG widerspricht und damit die Vorlage der Rechnung für den Eintritt der Fälligkeit nicht generell gefordert werden kann.
[25] 2.6. Der beklagte Versicherer kann sich gemäß § 15a Abs 1 VersVG infolge Verstoßes der in Art 9.1. Satz 2 PK 2013 vereinbarten Vorlage einer Rechnung über die Wiederherstellung gegen die Fälligkeitsregelung des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG dem klagenden Versicherungsnehmer gegenüber darauf nicht berufen. Diese Vertragsbestimmung ist ungültig.
[26] 3. Damit kommt es darauf an, ob – was der beweispflichtige Kläger behauptet und die Beklagte bestreitet – der Versicherungsfall nach Art 1.2. PK 2013 eingetreten ist, wonach Schäden durch mut‑ oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen zu ersetzen sind. Zu diesem Vorbringen fehlen Feststellungen, die im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen sind.
[27] 4. Der Revision ist daher Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
[28] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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