Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft (§ 1385 ABGB). Die Anfechtung des Vergleiches setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben (RIS-Justiz RS0032543). Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die Vergleichsgrundlage, kann eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032529). Es können nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht beider Parteien vorliegt (RIS-Justiz RS0032543 [T8]). Ein Rechtsirrtum einer Partei berechtigt diese zur Anfechtung nicht (9 ObA 214/92, 1 Ob 193/98h). Eine listige Irreführung durch die Mitarbeiter der Beklagten konnte der Kläger nicht beweisen. Gegenstand der Streitbereinigung zwischen den Parteien war hier die Frage, ob die Anspruchserhebung im Sinne der allgemeinen Bedingungen verspätet erfolgt ist oder nicht. Der behauptete Rechtsirrtum des Klägers betrifft daher einen Punkt der Streitbereinigung und nicht der Vergleichsgrundlage. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich an die dargelegte Judikatur und ist auch im Einzelfall nicht zu beanstanden.
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