European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00204.14X.1126.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein vereinbarter wichtiger Grund, der den Vermieter nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG zur Aufkündigung eines Mietvertrags berechtigt, muss im Mietvertrag bestimmt bezeichnet sein, für den Vermieter objektiv bedeutsam sein und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleichkommen, aber doch nahekommen (RIS‑Justiz RS0070752, RS0070705). Jene Tatsache, die den Kündigungsgrund bilden soll, muss bereits im Mietvertrag zur Gänze konkret angeführt werden. Es geht nicht an, nur einen allgemeinen Tatbestand (zB Verkauf oder Eigenbedarf) zu nennen und die Konkretisierung der Kündigung zu überlassen (RIS‑Justiz RS0070739).
Diese Judikatur hat ihren Zweck darin, dass im Sinne des Kündigungsschutzes des Mieters die Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht dadurch ermöglicht werden soll, dass ein Kündigungsgrund zum Beispiel ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird (RIS‑Justiz RS0070712). Bei der Beurteilung, ob ein vereinbarter Kündigungsgrund objektiv wichtig und bedeutsam ist, kann auf die Wertungen des § 30 Abs 2 Z 12 MRG zurückgegriffen werden (3 Ob 181/13h).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass bei der Vereinbarung des Kündigungsgrunds im Mietvertrag nicht ausreichend deutlich präzisiert wurde, welche Umstände als wichtig und bedeutsam anzusehen sind, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Der Kläger unterlässt es auch darzulegen, welche wichtigen Interessen verletzt werden, sodass ihm die Aufrechterhaltung des Mietvertrags billiger Weise nicht zugemutet werden könne. Es geht aus seinem Vorbringen nur hervor, dass die Verwendung des Geschäftslokals des Beklagten für den beabsichtigten Baustoffhandel angenehm wäre. Dass es ihm aber billiger Weise nicht zuzumuten wäre, auch ohne das Geschäftslokal des Beklagten den beabsichtigten Handel zu betreiben, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Von einer Überraschungsentscheidung kann keine Rede sein (RIS‑Justiz RS0037300 [insbesondere T15, T16, T24] ua).
Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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