Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Mit dem angefochten Beschluss wurde der Rekurs des Vaters gegen die Verweigerung der Genehmigung der von den Eltern getroffenen Unterhaltsvereinbarung hinsichtlich des Minderjährigen mangels Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen und zunächst ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den nunmehr vorliegenden, über Antrag des Revisionsrekurswerbers gemäß § 14a Abs 1 AußStrG abgeänderten Zulassungsausspruch hat das Rekursgericht damit begründet, dass es (zwar) iSd gesicherten oberstgerichtlichen Judikatur entscheiden habe, wonach das Verfahren über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer das Kind betreffenden Unterhaltsvereinbarung der Eltern ein internes Pflegschaftsverfahren darstelle, an dem diese als Vertragspartner nicht beteiligt seien, und dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 Abs 1 EMRK schon deshalb nicht vorliege, weil es hier (anders als in der im Zulassungsantrag zitierten, die persönlichen Rechte der Eltern betreffenden Entscheidung [1 Ob 721/81 = EvBl 1982/120 = SZ 54/124]) um den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gehe, und daher nicht unmittelbar in die Rechte der Eltern eingegriffen werde. Der Revisionsrekurs sei aber dennoch zulässig, weil zur Frage der Parteistellung der Eltern im pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahren "im Lichte des § 6 EMRK" - soweit überblickbar - noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Derartiges hat der Revisionsrekurswerber nicht einmal behauptet; hält er doch selbst fest, dass ihm nach der "bisherigen Judikatur des OGH" die Rekurslegitimation fehle, und dass der unterhaltspflichtige Vater als Vertragspartner des Minderjährigen "nach ständiger Rechtsprechung des OGH" kein Recht auf Genehmigung oder Verweigerung eines derartigen Unterhaltsvergleiches habe, weil dabei nur die Interessen des Pflegebefohlenen zu überprüfen seien. Mit der lapidaren Behauptung, die Verweigerung des Rekursrechtes komme "einer Verletzung des in Art 6 EMRK gewährleisteten Rechtes gleich (vgl EvBl 1982, 120)" [gemeint wohl: EvBl 1982/120], werden aber - wie bereits das Rekursgericht zutreffend aufgezeigt hat - ebenfalls keine Argumente gegen die Richtigkeit der bekämpften ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006466, RS0006210; 1 Ob 602/92; EFSlg
37.199 mwN;) vorgetragen, weil die zitierte Entscheidung nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes sondern die persönlichen Rechte der Eltern betrifft.
Eine erhebliche Rechtsfrage ist aber auch deshalb nicht zu erkennen, weil der Oberste Gerichtshof erst jüngst (E vom 28. 5. 2002, 4 Ob 112/02b) klargestellt hat, dass die Rechtsprechung dem Vater eine Beteiligtenstellung im Genehmigungsverfahren nur insoweit verweigert, als er - wie hier - als Vertragspartner der Kinder anzusehen ist (RIS-Justiz RS0006466 [T2], RS0006210 [T4]; 4 Ob 112/02b mwN; 6 Ob 259/99p mwN = EFSlg 91.510 = RIS-Justiz RS0006207 [T4] = RS0006212 [T7]; EFSlg 89.641).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs somit unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)