OGH 7Ob198/62

OGH7Ob198/6227.6.1962

SZ 35/71

Normen

GBG §61
GBG §61

 

Spruch:

Bei Bestreitung der Gültigkeit der Einverleibung zweier aufeinanderfolgender Rechtsnachfolger ist die Streitanmerkung auch gegen den zweiten Rechtsnachfolger zulässig.

Entscheidung vom 27. Juni 1962, 7 Ob 198/62.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin behauptet in ihrer Klage, sie habe nur zur Sicherung eines ihr von Wolfgang P. gewährten Darlehens von 30.000 S mit diesem über die ihr gehörigen 3/116 Anteile an der Liegenschaft EZ. 189 KG. H. einen Kaufvertrag abgeschlossen, der auch auf Grund erteilter Vollmachten und des eingetretenen Zahlungsverzuges bei Rückzahlung des Darlehens grundbücherlich durchgeführt worden sei. Die Klägerin habe gegen Wolfgang P. beim Erstgericht zu 18 Cg 50/62 eine Klage auf Rückübertragung der Liegenschaftsanteile aus dem Titel der Ungültigkeit gemäß §§ 1371, 879 ABGB. eingebracht. Wolfgang P. habe sofort nach Zustellung dieser Klage zur Vereitlung seiner Rückstellungspflicht mit der bloß vorgeschobenen Beklagten, mit ihrem diesbezüglichen Wissen und Einverständnis, einen Scheinkaufvertrag vom 15. Februar 1962 über die Liegenschaftsanteile abgeschlossen, der am 17. Februar 1962 bücherlich durchgeführt worden sei. Neben dem Urteilsbegehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin an den Liegenschaftsanteilen stellte die Klägerin den Antrag auf Bewilligung der Klagsanmerkung.

Das Erstgericht bewilligte diese Streitanmerkung.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab, da vor der Beklagten Wollgang P. im Grundbuch eingetragen gewesen sei und die Klägerin durch die Eintragung der Beklagten in ihrem bücherlichen Recht nicht habe verletzt werden können.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und bewilligte die Anmerkung des Streites.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Frage, ob die Streitanmerkung nach § 61 GBG. zu bewilligen ist, kann nur auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages entschieden werden. Die Klägerin behauptet in ihrer Klage als frühere bücherliche Eigentümerin der vorbezeichneten Liegenschaftsanteile die Ungültigkeit der Eigentumseinverleibung ihres unmittelbaren Nachfolgers Wolfgang P. sowie der Beklagten als dessen Nachfolgerin, und zwar bei Wolfgang P. aus den Gründen der §§ 1371 und 879 ABGB. und bei der Beklagten aus dem Grund eines nichtigen Scheinvertrages. Auf die Ungültigkeit eines gemäß § 916 ABGB. nichtigen Scheingeschäftes kann sich auch der Dritte berufen (Gschnitzer in Klang[2] IV S. 421). Die Streitanmerkung nach § 61 GBG. setzt allgemein eine wegen Ungültigkeit bestrittene Einverleibung voraus, die das Recht desjenigen, zu zu dessen Nachteil sie vollzogen wurde, verletzt (SZ. XXVI 135, XIV 207). Bestreitet dieser die Gültigkeit der Einverleibung von zwei aufeinanderfolgenden Nachfolgern, muß die Streitanmerkung zur Erfüllung ihres Zweckes auch gegen den zweiten Nachfolger als zulässig betrachtet werden.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die beantragte Anmerkung des Streites zu bewilligen.

Kosten des Revisionskurses waren nicht zuzusprechen, weil es sich bei der Streitanmerkung um eine außerstreitige Angelegenheit auf Grund der Bestimmungen des Grundbuchgesetzes handelt und hier ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.

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