OGH 7Ob196/66

OGH7Ob196/6616.11.1966

SZ 39/196

Normen

ABGB §166
AußStrG §14 (2)
AußStrG §16
ZPO §502
ABGB §166
AußStrG §14 (2)
AußStrG §16
ZPO §502

 

Spruch:

Die Ansicht, dem außerehelichen Kind gebühre nur der notwendige Unterhalt, widerspricht dem § 166 ABGB. und ist daher offenbar gesetzwidrig

Die Frage, ob dem außerehelichen Kind der notwendige oder der dem Vermögen des Kindesvaters angemessene Unterhalt gebührt, betrifft den Grund des Anspruches; der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zulässig

Entscheidung vom 16. November 1966, 7 Ob 196/66

I. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; II. Instanz: Landesgericht Salzburg

Text

Das Erstgericht erhöhte den vom außerehelichen Vater für das nunmehr zehn Jahre alte Kind zu zahlenden Unterhalt von 800 S auf 1000 S monatlich zuzüglich der Kinderbeihilfe und wies das Mehrbegehren, das auf 1500 S monatlich gerichtet war, ab. Es nahm an, daß mit einem Betrag von 1180 S (Unterhalt samt Kinderbeihilfe) die notwendigen Bedürfnisse des Kindes ausreichend bestritten werden können und daher nicht näher zu prüfen sei, ob der Kindesvater auf Grund seines Einkommens einen höheren Unterhalt leisten könnte.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, für den notwendigen Lebensbedarf des Kindes sei ein Betrag von 1000 S monatlich zuzüglich der Kinderbeihilfe hinreichend. Es sei daher nicht maßgebend, ob der Unterhaltspflichtige nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen mehr bezahlen könnte.

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der vom außerehelichen Kind erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, denn es handelt sich darum, ob dem Kind nur der notwendige oder der angemessene Unterhalt gebührt, also um eine Frage nach dem Grund des Unterhaltsanspruches und nicht nur um eine Bemessungsfrage innerhalb dieser beiden Unterhaltskategorien (vgl. EvBl, 1959 Nr. 296).

Das Wort Bemessung setzt ein Bemessen voraus. Darunter kann nur die Entscheidung darüber verstanden werden, wie hoch der Unterhalt innerhalb eines gegebenen Spielraumes zu sein hat, es geht immer um das Wieviel und nicht um das Ob. Von ersterem kann aber nicht gesprochen werden, wenn es darum geht, ob es nur auf die Bedürfnisse des Kindes oder auch auf die Vermögensverhältnisse der Eltern ankommt. Es handelt sich hiebei um eine reine Rechtsfrage.

Diese Auffassung steht auch mit JB. 60 nicht in Widerspruch. Es betrifft danach die Bemessung die Höhe der Bedürfnisse und das Maß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, nicht aber die Entscheidung darüber, auf welche dieser Umstände es ankommt. Es wäre verfehlt und sprachwidrig, jede Entscheidung über die Höhe des Unterhaltes als Bemessung zu erklären.

Der Revisionsrekurs ist auch begrundet.

Gemäß § 166 ABGB. gebührt auch dem unehelichen Kind eine dem Vermögen der Eltern angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung. Aus der Entscheidung der Untergerichte geht hervor, daß diese Gerichte der Meinung sind, bei Festsetzung des Unterhalts seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters überhaupt nicht maßgebend, sofern der notwendige Unterhalt des Kindes gedeckt ist. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut des § 166 ABGB. und ist daher offenbar gesetzwidrig. Denn danach richtet sich beim außerehelichen Kind der Unterhalt nach dem Vermögen der Eltern. Das Kind ist nicht nur auf den notwendigen, also notdürftigen Unterhalt beschränkt (Plessl - Wentzl in Klang[2] I/2 190, Ehrenzweig[2] II/2 277).

Unter Umständen hat ein außereheliches Kind auch Anspruch auf Gewährung der Mittel zum Hochschulstudium (SZ. XXIV 254).

Es wird daher zu prüfen sein, welcher Unterhalt dem Vermögen und Einkommen des Kindesvaters angemessen ist, wobei allerdings die Bedürfnisse des Kindes, nicht aber nur seine unbedingt notwendigen Lebensbedürfnisse zu berücksichtigen sind. Da schon das Erstgericht die hiezu nötigen Erhebungen und Feststellungen unterlassen hat, war die Rechtssache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

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