Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die beiden minderjähigen Mädchen Sandra, geboren am 25. 5. 1989, und Lisa, geboren am 22. 2. 1996, sind beide die außerehelichen Töchter des vom Rekursgericht - in Abweichung vom Erstgericht - zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichteten Vaters:
Für Sandra (gegenüber bisher S 1.500,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.700,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.900,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 4.400,-- und vom 1. 1. 2000 bis 28. 2. 2000 monatlich S 2.400,--;
für Lisa (gegenüber bisher S 2.000,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.300,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.500,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 3.200,-- und vom 1. 1. 2000 bis 28. 2. 2000 monatlich S 2.000,--.
Die Mehrbegehren einer Erhöhung des Unterhalts für den Zeitraum vom 16. 2. 1997 bis 28. 2. 2000 für die mj Sandra auf S 5.500,-- und für die mj Lisa auf S 3.500,-- wurden - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. In der Begründung der Entscheidung des Rekursgerichtes findet sich weiters die Ausführung, dass sich der verfahrensgegenständliche Erhöhungsantrag des Jugendwohlfahrtsträgers nicht explizit auch auf den laufenden Unterhalt bezogen habe, sodass der vom Rekursgericht gegenüber der Entscheidung des Erstgerichtes abweichende Zuspruch ausschließlich auf den drei Jahre rückwirkenden, ab gerichtlicher Geltendmachung zurückliegenden Zeitraum zu beschränken gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit (wegen erheblicher Stoffsammlungsmängel und Verletzung des Parteiengehörs) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, in eventu Antrag gemäß § 14a AußStrG (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) an das Rekursgericht jeweils mit dem Antrag, den bekämpften "Bescheid" (gemeint: Beschluss) des Rekursgerichtes im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist vorauszuschicken, dass Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung der Unterhalts-(erhöhungs-)ansprüche der beiden Mädchen findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257; zuletzt 7 Ob 274/99s).
Gemäß dem auch in außerstreitigen Unterhaltssachen geltenden (§ 13 Abs 3 AußStrG) § 58 Abs 1 JN sind Unterhaltsansprüche zwar mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, wobei es allerdings - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - eines gesonderten Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (RIS-Justiz RS0110920; 7 Ob 219/99b, 7 Ob 274/99s).
Im Falle eines - wie hier - Erhöhungsbegehrens kommt es auch nicht auf den Gesamtbetrag, sondern auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung an (RIS-Justiz RS0046543; 7 Ob 157/00i). Dieser beträgt für die mj Sandra S 144.000,-- (S 4.000,-- mal 36), für die mj Lisa S 54.000,-- (S 1.500,-- mal 36). Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall für keines der beiden Kinder ein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand. Im Falle eines wie hier für einen (nach Auffassung des Rekursgerichtes sogar ausschließlich) in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum gestellten Unterhaltserhöhungsbegehrens hat diese Berechnungsmethode, abstellend auf das Dreifache der Jahresleistung, gleichermaßen zu gelten (SZ 69/33; 7 Ob 380/98b, 7 Ob 43/99w). Selbst bei Unterstellung der Annahme, dass - so wie es das Erstgericht aufgefasst hatte - der Antrag des Unterhaltssachwalters vom 16. 2. 2000 auch laufenden, also die Zukunft betreffenden Unterhalt erfasse, wird die maßgebliche Grenze des Entscheidungsgegenstandes von S 260.000,-- nicht überschritten, weil diesfalls die ermittelten Werte der Entscheidungsgegenstände für bereits fällig gewordenen Unterhaltsrückstand einerseits und laufenden Unterhalt andererseits nicht zu addieren wären (1 Ob 11/00z; 9 Ob 115/00b).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist damit der vom Vater ausdrücklich primär erhobene außerordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und als solcher - im Sinne der einen identen Unterhaltsfall betreffenden Entscheidung 1 Ob 277/99p - sogleich zurückzuweisen. In der Folge wird allerdings das Erstgericht den Akt (gleichfalls im Sinne dieser zitierten Entscheidung) dem Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung über das im Rechtsmittel bereits enthaltene und auch inhaltlich ausgeführte Eventualbegehren, gerichtet auf einen Abänderungsantrag gemäß § 14a AußStrG, vorzulegen haben. Im Hinblick auf diese verfahrensmäßigen Gegebenheiten ist es dem Obersten Gerichtshof damit auch verwehrt, auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers inhaltlich einzugehen.
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