OGH 7Ob187/57 (RS0036620)

OGH7Ob187/5724.4.1957

Rechtssatz

Durch die Stellung des Antrages auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist nicht gehemmt.

Normen

ZPO §128

7 Ob 187/57OGH24.04.1957
2 Ob 161/11gOGH20.10.2011

Vgl; Beisatz: Solange der Antrag nicht bewilligt ist, wird die Frist nicht verlängert. Sie wird also nicht bereits ipso facto durch die Stellung des Verlängerungsantrags bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung verlängert. (T1); Beisatz: Dem Fristverlängerungsantrag kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19570424_OGH0002_0070OB00187_5700000_001

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