Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Durch die Verpfändung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sind Dispositionen des Schuldners (Klägers) über die Forderung, wie zum Beispiel ein Verzicht, ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht möglich (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³ [1995], 281). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Pfandgläubiger bei einer Pfandverschlechterung im Sinn des § 458 ABGB sowohl gegen den Pfandschuldner als auch gegen Dritte die Unterlassung der schädigenden Handlung begehren kann. Der Anspruch gegen Dritte setzt jedoch Verschulden voraus. Der Dritte hat die Pfandwertminderung im Fall eines Verschuldens zu beseitigen (1 Ob 62/01a mwN; RIS‑Justiz RS0011436).
Der Kläger behauptet in der außerordentlichen Revision nicht, dass die Pfandgläubigerin seinem „Switchauftrag“ (nachträglich) zugestimmt hat, sondern nur, dass sie die Möglichkeit dazu gehabt und dies (voraussichtlich) getan hätte. Das grundsätzliche Zustimmungserfordernis der Pfandgläubigerin bestreitet er nicht. Nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen wies ihn die Beklagte erstmals im Mai 2008 auf das Erfordernis der Zustimmung der Pfandgläubigerin hin, sodass es an ihm gelegen wäre, zu behaupten (und zu beweisen), dass die Bank (nachträglich) tatsächlich die Zustimmung zur Durchführung seines „Switchauftrags“, mit dem er über die verpfändete Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag disponieren wollte, erteilt hat. Da die Beklagte den „Switchauftrag“ des Klägers vom 7. 4. 2008 schon infolge fehlender Zustimmung der Pfandgläubigerin (Bank) nicht durchführte, ist ihr Verhalten im Hinblick auf eine damit verbundene mögliche Pfandverschlechterung nicht rechtswidrig. Mangels Zustimmung der Pfandgläubigerin sind die vom Kläger aus der Unterlassung der Durchführung seines Auftrags abgeleiteten Ansprüche gegen die Beklagte schon aus diesem Grund nicht berechtigt.
Die außerordentliche Revision zeigt insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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