Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Eine Mitarbeiterin des Ö***** G***** leitete den Antrag des Beklagten auf Abschluss eines Haftpflichtversicherungvertrags vom 22. 8. 2001 an die Klägerin nicht weiter. Es steht nicht fest, dass der Ö***** über die Vermittlung hinaus auch noch zum Abschluss von Versicherungsverträgen berechtigt war. Die Mitarbeiterin des Ö***** folgte dem Beklagten den Typenschein des gekauften Motorrads und das Kennzeichen aus, es konnte aber nicht festgestellt werden, ob in weiterer Folge das Kennzeichen hinterlegt wurde oder ob es sich beim Beklagten befand.
Da der Antrag im Jahr 2001 nicht an die Klägerin weitergeleitet wurde, stellte sie auch keine Polizze aus. Erst im Jahr 2007 bemerkte sie, dass die beiden Motorräder des Beklagten über eine Zulassung verfügten, sie jedoch keinen entsprechenden Versicherungsantrag erhalten habe. Sie übersandte die Polizze und schrieb die (noch nicht verjährten) Versicherungsprämien für den Zeitraum 11/2005 bis 11/2008 vor.
Der Beklagte bestritt das Bestehen eines Versicherungsvertrags, verweigerte die Prämienzahlung und ersuchte um Stornierung der Polizze.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch der aushaftenden Versicherungsprämien samt Inkassokosten.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren unter Hinweis darauf, dass kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und kam zu dem Ergebnis, dass die Annahmeerklärung hinsichtlich des im Jahr 2001 gestellten Antrags im Jahr 2007 verspätet erfolgt und daher der Beklagte nicht mehr an seinen Antrag gebunden gewesen sei. Wollte man die Annahmeerklärung im Jahr 2007 ihrerseits als neuen Antrag qualifizieren, so sei dieser vom Beklagten nicht angenommen worden. Aus der Hinterlegung der Versicherungsbestätigung bei der Behörde sei keine Annahme des Versicherungsvertrags zu erkennen. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Aufgrund des 2.000 EUR nicht übersteigenden Streitwerts sei der Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung gemäß § 501 Abs 1 ZPO unzulässig. Eine Rechtsrüge sei zwar zulässig, jedoch habe hier die Klägerin nur formell sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Der Rechtsrüge sei lediglich das Begehren zu entnehmen, es möge die Feststellung getroffen werden, dass das Kfz-Kennzeichen nach Unterfertigung des Versicherungsantrags dem Beklagten ausgehändigt, am Fahrzeug angebracht und in der Folge montiert geblieben sei. Damit sei aber in unzulässiger Weise ebenfalls nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft worden. Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (4 Ob 60/02f, RIS-Justiz RS0043893). Er ist aber nicht berechtigt. Nach § 501 Abs 1 ZPO (idF vor dem BudgetbegleitG 2008, BGBl I 52/2009) ist dann, wenn das Erstgericht über einen Entscheidungsgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.000 EUR nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass in solchen Streitigkeiten Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (RIS-Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (2 Ob 244/05d mwN). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Werden aber zu einem bestimmten Thema Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden. Die Klägerin machte zwar den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, führte aber nur eine Beweisrüge aus. Sie wünschte sich abweichend von der Negativfeststellung des Erstgerichts, dass nicht feststehe, ob das Kennzeichen vom Beklagten im der Klage zugrundeliegenden Zeitraum benutzt worden sei, die positive Feststellung, dass er es benutzt habe. Es fehlen also insoweit keine Feststellungen. Das Erstgericht hat vielmehr aufgrund seiner Beweiswürdigung die gewünschte Feststellung ausdrücklich nicht getroffen. Damit greift die Berufung nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts in unzulässiger Weise an und macht keine sekundären Feststellungsmängel geltend. Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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