Rechtssatz
Die einem auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten im Strafverfahren aufgelaufenen Vertreterkosten bilden nur dann einen Teil der Kosten des Zivilverfahrens, wenn im letzteren über den Anspruch, nämlich den Hauptanspruch, erkannt wird. Wird noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt, und geht es im Prozeß allein um die Kosten der Privatbeteiligung, so trifft die Einforderung einen selbständigen und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, die mit einer Hauptforderung einhergehen, einen bloß akzessorischen Anspruch (1 Ob 175/66 = EvBl 1966/500) und kann folglich auch nicht auf §§ 41 ff ZPO gestützt werden. Es handelt sich daher auch nicht um einen nach der ZPO zu beurteilenden Kostenanspruch, sondern um einen Anspruch bürgerlichen Rechts (vgl Fasching II 303 Abs 2), wobei unter den gegebenen Umständen Schadenersatz als Rechtsgrund in Betracht kommt.
7 Ob 156/74 | OGH | 10.10.1974 |
Veröff: SZ 47/107 = EvBl 1975/188 S 403 = VersRdSch 1976,28 (kritisch Baumann) = ZVR 1975/250 S 336 |
7 Ob 8/77 | OGH | 17.02.1977 |
Auch; Veröff: VersR 1978,478 |
1 Ob 11/77 | OGH | 22.06.1977 |
Auch; Veröff: JBl 1978,313 |
Dokumentnummer
JJR_19721011_OGH0002_0070OB00183_7200000_002
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