OGH 7Ob181/10h

OGH7Ob181/10h22.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A***** S*****, Mutter B***** S*****, die Mutter vertreten durch Tögl & Mainz Rechtsanwälte GmbH in Graz, Vater O***** Sc*****, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. Juni 2010, GZ 2 R 147/10t-39, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 7. April 2010, GZ 232 P 7/09b-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestimmte die Sachverständigengebühren und sprach gemäß § 2 Z 2 GEG aus, dass die Parteien zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet seien. Nur gegen den Haftungsausspruch richtete sich der Rekurs des Vaters.

Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass sowohl er als auch der Minderjährige je zur Hälfte für die Sachverständigengebühren zu haften haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig wenn über Gebühren entschieden wird (§ 62 Abs 2 Z 3 AußStrG). Beschlüsse, mit denen Sachverständigengebühren festgesetzt oder die Haftung der Parteien ausgesprochen wird, sind mit Revisionsrekurs nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0008673, RS0007694 [T10]). Dies hat das Rekursgericht bereits in seiner Entscheidung dargelegt. Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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