Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte die Sachverständigengebühren und sprach gemäß § 2 Z 2 GEG aus, dass die Parteien zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet seien. Nur gegen den Haftungsausspruch richtete sich der Rekurs des Vaters.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass sowohl er als auch der Minderjährige je zur Hälfte für die Sachverständigengebühren zu haften haben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig wenn über Gebühren entschieden wird (§ 62 Abs 2 Z 3 AußStrG). Beschlüsse, mit denen Sachverständigengebühren festgesetzt oder die Haftung der Parteien ausgesprochen wird, sind mit Revisionsrekurs nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0008673, RS0007694 [T10]). Dies hat das Rekursgericht bereits in seiner Entscheidung dargelegt. Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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