OGH 7Ob181/08f (RS0124342)

OGH7Ob181/08f24.9.2008

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Formerfordernisses der Schriftlichkeit (das wohl in erster Linie dem Übereilungsschutz des Mieters, aber auch der Beweissicherung dient) ist die Unterschrift beider Vertragsteile auf der Vertragsurkunde (oder die Unterfertigung der Vertragsurkunde nur durch eine Partei mit schriftlicher Zustimmungserklärung der anderen) notwendig. Eine bloß konkludente Zustimmung des anderen Vertragspartners zu einer nur von einer Partei (hier: vom Mieter) unterfertigten Mietzinserhöhungsvereinbarung genügt daher nicht.

Normen

MRG §16 Abs1 Z5

7 Ob 181/08fOGH24.09.2008
5 Ob 133/10kOGH23.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Das Schriftformerfordernis des § 16 Abs 1 Z 5 MRG dient vorrangig dem Übereilungsschutz des Mieters, aber auch der Beweissicherung. (T1); Beisatz: Eine in Form einer einfachen E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Abs 1 SigG) abgegebene Erklärung des Mieters erfüllt das Schriftlichkeitsgebot des § 16 Abs 1 Z 5 MRG nicht. (T2)

5 Ob 166/10pOGH08.03.2011

Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/29

3 Ob 104/14mOGH21.08.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080924_OGH0002_0070OB00181_08F0000_001

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