OGH 7Ob178/73 (RS0043275)

OGH7Ob178/7314.11.1973

Rechtssatz

Die Behauptung, dass der Sachverständigenbeweis nur unvollständig aufgenommen worden sei, besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Untergerichte Feststellungen getroffen hätten, für die die vorliegenden Angaben des Sachverständigen nicht ausreichten. Somit handelt es sich, zumal wenn in der Revision gar nicht behauptet wird, dass das Gutachten wesentlichen Verhandlungsstoff außer acht gelassen hätte, um eine Frage der Beweiswürdigung (SZ 22/126 ua).

Normen

ZPO §503 Z2 C3c

7 Ob 178/73OGH14.11.1973
6 Ob 562/80OGH23.04.1980

Auch

7 Ob 622/85OGH12.09.1985

Auch

10 ObS 274/03xOGH16.12.2003

nur: Die Behauptung, dass der Sachverständigenbeweis nur unvollständig aufgenommen worden sei, besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Untergerichte Feststellungen getroffen hätten, für die die vorliegenden Angaben des Sachverständigen nicht ausreichten. Somit handelt es sich letztlich um eine Frage der Beweiswürdigung (SZ 22/126 ua). (T1)

6 Ob 230/04yOGH15.12.2004
6 Ob 216/06tOGH12.10.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0070OB00178_7300000_001

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