Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ersitzung von Wegdienstbarkeiten erfordert - anders als die Ersitzung des Eigentumsrechts - nicht den ausschließlichen Besitz des Ersitzungsbesitzers an der (dienenden) Sache. Die Ersitzung setzt nur den Besitz eines Rechts voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entspricht (SZ 44/190; SZ 45/45; SZ 55/30). Daß der Beklagte oder sein Rechtsvorgänger den strittigen Grundstücksteil regelmäßig benützt hat, steht der Ersitzung einer Wegdienstbarkeit daher nicht im Weg.
Mit seinen Ausführungen zur Frage der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes geht der Beklagte nicht von den Feststellungen aus, wonach nicht festgestellt werden kann, ob der Rechtsvorgänger des Klägers bei der Setzung von Ersitzungshandlungen der Meinung war, eigenen oder fremden Grund zu benützen und den Beklagten oder dessen Rechtsvorgänger jeweils um Erlaubnis gebeten hat. Es steht demnach nicht fest, daß dieser der Meinung war, titellos fremden Grund zu benützen und deshalb jeweils die Erlaubnis zum Befahren des strittigen Grundstücksteils eingeholt hat. Da die Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes vermutet wird (§§ 328 1477 Satz 2 ABGB), hätte der Beklagte die Unredlichkeit des Ersitzungsbesitzes zu beweisen gehabt (EvBl 1964/320). Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen.
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