OGH 7Ob1735/95

OGH7Ob1735/9510.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef O*****, vertreten durch Dr.Michael Kinberger und Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Eduard G*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Feststellung, Entfernung und Abgabe einer Erklärung (Gesamtstreitwert S 50.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 9. November 1995, GZ 22 R 164/95-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ersitzung von Wegdienstbarkeiten erfordert - anders als die Ersitzung des Eigentumsrechts - nicht den ausschließlichen Besitz des Ersitzungsbesitzers an der (dienenden) Sache. Die Ersitzung setzt nur den Besitz eines Rechts voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entspricht (SZ 44/190; SZ 45/45; SZ 55/30). Daß der Beklagte oder sein Rechtsvorgänger den strittigen Grundstücksteil regelmäßig benützt hat, steht der Ersitzung einer Wegdienstbarkeit daher nicht im Weg.

Mit seinen Ausführungen zur Frage der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes geht der Beklagte nicht von den Feststellungen aus, wonach nicht festgestellt werden kann, ob der Rechtsvorgänger des Klägers bei der Setzung von Ersitzungshandlungen der Meinung war, eigenen oder fremden Grund zu benützen und den Beklagten oder dessen Rechtsvorgänger jeweils um Erlaubnis gebeten hat. Es steht demnach nicht fest, daß dieser der Meinung war, titellos fremden Grund zu benützen und deshalb jeweils die Erlaubnis zum Befahren des strittigen Grundstücksteils eingeholt hat. Da die Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes vermutet wird (§§ 328 1477 Satz 2 ABGB), hätte der Beklagte die Unredlichkeit des Ersitzungsbesitzes zu beweisen gehabt (EvBl 1964/320). Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen.

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