Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Auftragen eines Isoliermittels auf einen fertigen Wasserbehälter läßt die einmal gegebene Produkteigenschaft des Wasserbehälters unberührt. Der Hersteller haftet daher für den durch den fehlerhaften Anstrich am Wasserbehälter entstandenen Schaden (4 Ob 1571/94; Filz/Purtscheller/Reindl, PHG, RZ 8 zu § 4 PHG; Welser, PHG, RZ 4 zu § 1 RZ 7 zu § 3 und RZ 6 zu § 4 PHG). Die in der Revision zitierte Belegstelle Filz/Purtscheller/Reindl, PHG, RZ 9 zu § 4 PHG bezieht sich nicht auf die Frage der Haltung des Herstellers, sondern auf jene des Bauhandwerkers, die hier jedoch nicht zu prüfen ist.
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