Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Art 18 Punkt 5. der dem klagsgegenständlichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1988) wird für Bandscheibenhernien eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.
Die in der außerordentlichen Revision erörterte Frage, ob Unfallversicherungen bei Unfällen (Stürzen) von 30-, 40-jährigen oder älteren Versicherten, mit jeweils mehr oder weniger altersbedingt degenerativ veränderten Bandscheiben, "die einen Bandscheibenvorfall auslösen", (generell) nicht mehr zu Zahlungen verpflichtet sind, weil in diesem Fall Art 18 Punkt 5. AUVB 1988 für die Unfallversicherung "automatisch eine Ausstiegsklausel ist", stellt sich nicht; fehlt es doch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen schon am (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenvorfall des Klägers.
Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
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