European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00166.15K.1016.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht hat ausgesprochen, dass sein Verfahren zu AZ 40 C 6/14f „wegen inhaltlicher Konnexität“ mit seinem Verfahren zu AZ 40 C 6/06v verbunden wird und letztgenannter Akt führend ist.
Das Rekursgericht wies den vom Beklagten gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs zurück. Es begründete diese Entscheidung damit, dass der Rekurs gegen den Verbindungsbeschluss gemäß § 192 Abs 2 ZPO unzulässig sei und auch inhaltlich gegen die Prozessverbindung aus näher bezeichneten Zweckmäßigkeitserwägungen keine Bedenken bestünden. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse nicht zulässig. Dies gilt zwar nicht, soweit der Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RIS‑Justiz RS0044117), wohl aber dann, wenn das Rekursgericht den Rekurs auch inhaltlich behandelt und die Rechtsansicht des Erstgerichts bestätigt hat (RIS‑Justiz RS0044117 [T3]; vgl auch RS0044456 [T4 und T6]). Dies war hier der Fall, sodass sich der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO erweist.
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