OGH 7Ob1660/93

OGH7Ob1660/9321.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Herbert H*****, und 2.) Nuannoi H*****, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Leulengbach, wegen Räumung und S 31.916,40 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 1. September 1993, GZ R 559/93-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 33 (2) 2. Satz MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RZ 1991/65, 202). Dies ist hier - erfolglos - geschehen.

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Im übrigen haben die Beklagten nichts zur Dartuung des Fehlens des groben Verschuldens behauptet (WoBl 1992/29).

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