Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 33 (2) 2. Satz MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RZ 1991/65, 202). Dies ist hier - erfolglos - geschehen.
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Im übrigen haben die Beklagten nichts zur Dartuung des Fehlens des groben Verschuldens behauptet (WoBl 1992/29).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)