OGH 7Ob165/14m

OGH7Ob165/14m29.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A***** E*****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs‑AG, *****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, aus Anlass der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2014, GZ 4 R 113/14p‑10, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. März 2014, GZ 37 Cg 53/13t‑6, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00165.14M.1029.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren des Klägers, wonach ihm die Beklagte aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag Deckungsschutz für einen bestimmten Schadensfall zu gewähren habe, ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann die von beiden Parteien gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurse derzeit nicht erledigen, weil die Zulässigkeit dieser Rechtsmittel noch nicht abschließend beurteilt werden kann:

Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber ‑ innerhalb bestimmter Grenzen ‑ an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (RIS‑Justiz RS0042544 [T8]; RS0042429 [T14]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 519 ZPO Rz 60, § 526 Rz 29; E. Kodek in Rechberger 4 § 519 ZPO Rz 21).

Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zurückzustellen.

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