OGH 7Ob1648/93

OGH7Ob1648/9315.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Norbert H*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader und Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. R***** reg Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, 3. Dr.Hans***** Z*****, vertreten durch Dr.Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,394.239 sA infolge außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der 3. beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23.Juni 1993, GZ 3 R 127/93-46, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der drittbeklagten Partei werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der 2. beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Dr.Glasner und Dr.Staudner waren im vorliegenden Fall nicht als Notarsubstituten tätig. Der Drittbeklagte hat nur vorgetragen, zu den Zeitpunkten der "Vertragserrichtungen und Beurkundungen" (also am 30.3.1988 und 26.1.1989) nicht in der Kanzlei anwesend gewesen zu sein. Daß aber ein Grund bestanden habe, der ihn an der Ausübung der Notarsgeschäfte gehindert hätte, hat der Drittbeklagte nicht behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Die Dauersubstitution im Sinne des § 120 NotO darf nicht dazu führen, daß der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird (Wagner, NotO 292 f, Anm

5.4. zu § 120; Kostner, ErgBd z. Handkomm.z. NotO 64). Der Dauersubstitut darf nur dann amtieren, wenn er den Notar substituiert (Wagner aaO 293 Anm. 8 zu § 120). In der Zeit des Kalenderjahres, für das der Dauersubstitut bestellt ist, während der der Notar aber nicht verhindert ist, kommen dem Dauersubstituten aus dem Titel seiner Bestellung überhaupt keine Befugnisse zu; zur Vornahme einzelner Amtshandlungen neben dem Notar ist er nicht berechtigt (Kostner, Handkomm z. NotO 359). Die während eines Zeitraumes von rund einem Jahr vorgenommene Betreuung des Geschäftsfalles durch die zu Dauersubstituten bestellten angestellten Notariatskandidaten des Drittbeklagten ist somit, da der Drittbeklagte gar nicht verhindert war, haftungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine solche Tätigkeit von nicht zu Notarsubstituten bestellten Notariatskandidaten. Für diese aber haftet der Notar seinem Auftraggeber gemäß § 1313 a ABGB (SZ 40/68; SZ 59/106).

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