European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0070OB00162.75.1016.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien S 130.000,-- samt 4 % Zinsen seit 10. Mai 1974 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.914,78 bestimmten Prozeßkosten (darin Barauslagen S 3.780,--, Umsatzsteuer S 1.489,84) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind weiters schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Berufungsverfahrens S 9.264,60 (darin S 1.440,-- Barauslagen, S 579,60 Umsatzsteuer) und des Revisionsverfahrens S 5.944,08 (darin Barauslagen S 1.920,--, Umsatzsteuer S 298,08) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
A* F* erbaute im Jahre 1901 auf den damals in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken zur Herstellung einer Verbindung zwischen der früheren T*straße und dem Frachtenbahnhof B* eine Brücke (sogenannte F*‑Brücke) und widmete einige Grundstücksteile als Zufahrt (B*gasse). Diese Verkehrsverbindung durfte bis zum Jahre 1942 nur gegen Entrichtung einer Maut benützt werden. Im Jahre 1942 kam es zwischen A* (einer Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Kläger) und der Beklagten zum Abschluß eines Mietvertrages, der sowohl den im Gebiete der Beklagten als auch der Gemeinde K* gelegenen Teil des vorgenannten Verbindungsweges (die M* bildet die Grenze zwischen beiden Gemeinden) betraf. Punkt 4.) dieses Mietvertrages hat folgenden Inhalt: „Während der Dauer dieses Vertrages ist die Stadtgemeinde B* verpflichtet, die Brücke und die Zufahrtsstraße zu derselben auf eigene Rechnung in gutem Zustand zu erhalten.“ Die Kläger sind je zu 1/3 Eigentümer der Grundstücke, über die die B*gasse führt und auf welchen die Fundamente der F*‑Brücke stehen. Der vorgenannte Mietvertrag wurde von den Klägern zum 1. Mai 1966 aufgekündigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B* vom 30. Mai 1974 (Zl. *) wurde der gesamte Straßenzug der B*gasse einschließlich der F*‑Brücke rechtskräftig enteignet.
Mit ihrer beim Erstgericht am 10. Mai 1974 eingebrachten Klage begehrten die Kläger von der Beklagten die Bezahlung von S 130.000,-- samt Anhang. Die Beklagte sei ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Instandhaltung der Brücke während der Dauer des Bestandverhältnisses nicht nachgekommen und habe sich geweigert, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten in Angriff zu nehmen. Dadurch sei den Klägern ein Schade in der Höhe des Klagsbetrages entstanden, weil auf Grund der vorhandenen Schäden im Enteignungsverfahren ein geringerer Zeitwert und damit auch eine geringere Enteignungsentschädigung für die Brücke ermittelt worden sei. Trotz der ausgesprochenen Kündigung habe die Beklagte das Bestandobjekt (F*‑Brücke) bisher nicht zurückgestellt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt zunächst die Aktivlegitimation der Kläger, weil die Klage nur von zwei der drei Miteigentümer erhoben worden sei. Der Klagsanspruch sei überdies verjährt, weil die Beklagte die Brücke spätestens im Juli oder August 1968 zurückgestellt habe. Darüber hinaus sei die Beklagte ihrer Instandhaltungspflicht in den Jahren 1942 bis 1966 stets nachgekommen und habe selbst nach Auflösung des Bestandverhältnisses noch weitere Arbeiten am Bestandobjekt durchgeführt. Schließlich sei das Klagebegehren nicht schlüssig, weil es keine Detaillierung der erforderlichen Reparaturkosten enthalte.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach seinen Feststellungen kam es zur Aufkündigung des Bestandvertrages weil zwischen den Streitteilen eine Einigung über die Erhöhung des zu entrichtenden Bestandzinses nicht zu erzielen war. Noch während des Laufes der Kündigungsfrist (am 14. April 1966) wies der damalige Rechtsvertreter der Kläger Dr. Eduard Dedovich, auf die beabsichtigte Sperre der gesamten B*gasse hin. Am 27. September 1966 stellten die Kläger an beiden früheren Enden der B*gasse Tafeln mit der Aufschrift auf: „Privatweg, Benutzung nur auf eigene Gefahr, wird nach dem 10. Oktober 1966 gesperrt“. Bereits vorher waren aus älterer Zeit Tafeln mit der Aufschrift: „Privatweg, Benützung bis auf Widerruf gestattet“ vorhanden. Am 26. Juli 1968 ließ Dr. Eduard Dedovich in der B*gasse einen Schranken anbringen. Er beauftragte die bauausführende Firma, die Arbeiten bis 12 Uhr zu beenden. Die Beklagte wurde von diesen Maßnahmen bereits um 9 Uhr benachrichtigt. Der Stadtamtsdirektor der Beklagten Ing. W* ersuchte hierauf die Stadtpolizei B* um entsprechende Erhebungen und verständigte die Stadtgemeinde K* sowie den Beklagtenvertreter, der seinerseits beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung intervenierte. Dieses versuchte von Dr. Eduard Dedovich eine Unterlassung der Sperre zu erwirken, der sich jedoch ablehnend verhielt und den Schranken sperrte. Nach weiteren Interventionen war allerdings Dr. Dedovich bereit, die Sperre unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung, betreffend die Zukunft der Brücke, aufzuheben. Insgesamt dauerte die Sperre 40 Minuten. Die Beklagte hatte bereits eine einstweilige Verfügung mit dem Auftrag vorbereitet, die Sperre sofort zu beseitigen. Diese wurde jedoch wegen des Erfolges der Interventionen nicht mehr zugestellt. Dr. Dedovich und den klagenden Parteien wurden außerdem Verwaltungsstrafen angedroht. Ein Strafbescheid, der schließlich rechtskräftig geworden wäre, wurde jedoch nicht erlassen. Am 29. Juli 1968 ermächtigte der Gemeinderat der Beklagten den Bürgermeister, mit den Klägern einen geeigneten Mietvertrag abzuschließen, oder Kaufverhandlungen zu führen, bzw. bei deren Scheitern einen Enteignungsantrag zu stellen. Am 1. August 1968 kam es zu der Besprechung zwischen Dr. Dedovich und Vertretern der Beklagten, die der Erstgenannte als Bedingung für die Aufhebung der Sperre gefordert hatte. Bei diesen Besprechungen bekundeten die Vertreter der Beklagten, im Falle der Nichteinigung (über einen Miet- oder Kaufvertrag) bis 20. September 1968 einen Enteignungsantrag einzubringen. Dr. Dedovich erklärte hingegen, eine Sperre für die Dauer des Enteigungsverfahrens nicht mehr vorzunehmen. Der am 18. September 1968 eingebrachte Enteigungsantrag scheiterte nach einem mehrjährigen Verfahren, weil er nur von der Beklagten gestellt wurde. In diesem Verfahren drohte Dr. Dedovich wiederholt mit einer neuerlichen Sperre der Brücke und kündigte auch diplomatische Interventionen an. Zu einer Sperre kam es jedoch nicht. Der gesamte Straßenzug wurde vielmehr auch nach dem 26. Juli 1968 in gleicher Weise uneingeschränkt benützt. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen über eine allfällige Erhaltungspflicht der Brücke und der Straße nach dem 1. Mai 1966 wurde nicht geschlossen. Tatsächlich hat aber die Beklagte Arbeiten in diesem Sinne vorgenommen und diese auch mit Schreiben vom 5. November 1973 (Beilage ./I) bestätigt. Sie ließ es auch unwidersprochen, als sie am 8. August 1969 von den Klägern auf die ihrer Meinung nach wie vor bestehende Erhaltungspflicht aufmerksam gemacht wurde. Bereits vor dem 1. Mai 1966 wies die F*‑Brücke (eine Stahlbetonbogenkostruktion) an der Außenkante der Bogenunterseite Beschädigungen auf. Die Betondeckschicht der Eisen war abgeplatzt, die Bewehrung lag teilweise frei und an den Kämpfern befanden sich mehrere Meter lange Längsrisse. Damals hätte die Instandsetzung ohne innere Brückenuntersuchung einen Kostenaufwand von S 70.000,-- erfordert. Diese Schäden wurden bisher nicht behoben und führten zu Abstrichen bei der Ermittlung des Zeitwertes der Brücke im Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung.
Das Erstgericht bejahte die aktive Klagslegitimation der Zweidrittel‑Miteigentümer (Erst- und Zweitklägerin), weil sich die Klage als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung darstelle. Der Klagsanspruch sei auch nicht verjährt, weil das Bestandobjekt von den Beklagten nach Auflösung des Mietvertrages mit 1. Mai 1966 bis zur Rechtskraft des Enteignungsbescheides nicht zurückgestellt worden sei. In dem vom Klagevertreter Dr. Dedovich am 1. August 1968 abgegebenen Verzicht auf die Sperre der Brücke während der Dauer des Enteignungsverfahrens könne nicht ein Ausfluß der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Kläger, sondern nur eine Art Stundung der Rückgabepflicht erblickt werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es war der Ansicht, daß sich die Frage der Aktivlegitimation gar nicht stelle, weil die Klage ohnedies von sämtlichen Miteigentümern eingebracht worden sei. Strittig sei nur, ob die Erst- und die Zweitklägerin als Mehrheit der Miteigentümer berechtigt seien, auch den Drittkläger bei der Geltendmachung des Klagsanspruches zu vertreten. Dies sei jedoch zu bejahen, weil die Klage eine Maßnahme darstelle, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes diene. Im übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine Rückstellung der Brücke durch die Beklagte nach Auflösung des Bestandverhältnisses an die Kläger nicht erfolgt sei.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO mit dem Antrag, es im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, oder die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die Revisionswerberin übernahm im Punkt 4.) des seinerzeit abgeschlossenen Mietvertrages, die den Bestandgeber im Hinblick auf die Bestimmung des § 1096 ABGB treffende Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandobjektes in brauchbarem Zustand. Die Kläger leiten ihren Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmung durch die Revisonswerberin ab. Nach der mit der herrschenden Lehre (Ehrenzweig 2 II/1 Seite 460) übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterliegen auch derartige Schadenersatzansprüche, die aus einer im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung abgeleitet werden der einjährigen Verjährungsfrist des § 1111 ABGB (SZ 41/82, JBl 1924/45), die mit der Rückstellung des Bestandobjektes in Lauf gesetzt wird (SZ 42/193, MietSlg 4.989 u.a.m.).
Nach beendetem Bestandvertrag hat der Bestandnehmer die Bestandsache in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, zurückzustellen (§ ABGB). Ist auf Seite der Vermieter eine Personenmehrheit vorhanden, so ist die Bestandsache entweder allen Vermietern gemeinsam, einem von ihnen bestellten Verwalter (§ 836 ABGB), oder denjenigen Miteigentümern zurückzustellen, die nach den Regeln über die Gemeinschaft des Eigentums, über das Bestandverhältnis durch Rechtsgestaltung verfügen können (Klang 2 IV/1, Seite 282, V Seite 8, MietSlg 18.192, Kocevar in ÖJZ 1956 Seite 286). Zur Rückstellung eines unbeweglichen Bestandobjektes gehört in der Regel, daß der Bestandnehmer dem Bestandgeber die Innehabung der Sache gewährt und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand entfernt (Klang 2 V Seite 88). Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn der Bestandnehmer positive Handlungen vorzunehmen hat, um dem Bestandgeber die Innehabung der Bestandsache zu ermöglichen. Ist aber Gegenstand des Bestandvertrages – so wie hier – eine nicht abgesperrte Brücke, so ist ähnlich wie bei einer Dereliktion des Bestandobjektes durch den Bestandnehmer die Übergabe als vollzogen anzusehen, wenn der Bestandgeber vom Bestandobjekt tatsächlich Besitz ergriffen hat (Klang 2 V Seite 88, MietSlg 18.192, 24.153). Dies ist aber hier zu dem Zeitpunkt geschehen, zu dem der von der Erst- und Zweitklägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. Dedovich den in der B*gasse über seinen Auftrag errichteten Schranken sperren ließ. Denn dadurch kam den Klägern ab diesem Zeitpunkte wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Brücke zu.
Richtig ist, daß die Revisonswerberin, nachdem sie von der beabsichtigten Sperre der Brücke Kenntnis erlangte, Maßnahmen mit dem Ziele vergriff, eine Schließung des errichteten Schrankens zu verhindern. Hiebei behauptete jedoch die Revisionswerberin keineswegs auf Grund des seinerzeit mit der Rechtsvorgängerin der Kläger abgeschlossenen Bestandvertrages zum Gebrauch der Brücke berechtigt zu sein, sondern schritt als Verwaltungsbehörde ein, zu deren Verpflichtungen es auch gehörte, den öffentlichen Verkehr (§ 1 StVO) über die vorgenannte Brücke und die anschließende Zufahrtsstraße (B*gasse) zu gewährleisten. Hiefür sprechen nicht nur die politischen Interventionen, sondern auch die von der Revisionswerberin vorbereitete einstweilige Verfügung mit dem Ziele, die Sperre sofort zu beseitigen und die Dr. Dedovich und den Klägern angedrohten Verwaltungsstrafen, die von der Beklagten nur als Verwaltungsbehörde hätten verhängt werden können. Derartige, auf Grund des öffentlichen Rechtes von der Beklagten ergriffene Maßnahmen standen aber mit dem seinerzeit zwischen den Streitteilen bestehenden Bestandverhältnis in keinem Zusammenhang mehr und vermochten daher auch an der bereits am 26. Juli 1968 vollzogenen Rückstellung des Bestandobjektes nichts mehr zu ändern. Im Zeitpunkt der Klagserhebung (10. Mai 1974) war somit die einjährige Frist des § 1111 ABGB bereits lange abgelaufen. Der Klagsanspruch erweist sich daher schon dem Grunde nach als nicht berechtigt. Demnach erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die weiteren in der Revision noch angeschnittenen Rechtsfragen.
Die Revision der Beklagten erweist sich somit als berechtigt. Das angefochtene Urteil war daher im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern (JBl 1956/132 und 240, 1957/363 u.a.m.).
Im Hinblick auf die Abänderung des Berufungsurteils war auch eine neue Kostenentscheidung zu treffen, in der den Klägern gemäß §§ 41, 50 ZPO der Ersatz der gesamten Kostendes Verfahrens erster und zweiter Instanz aufzuerlegen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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