Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die vom Revisionswerber geltend gemachten Verfahrensmängel bzw. Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor.
Nur außerhalb des Bereiches des Kündigungsschutzes kann ein Erlöschen des Bestandverhältnisses durch den Tod des Bestandnehmers vereinbart werden (vgl. MietSlg. 23.477, Würth in Rummel ABGB2 § 1116 a Rz 1). § 14 Abs. 2 bis 4 MRG sieht wie schon zuvor § 19 Abs. 2 Z 11 MG eine kraft Gesetzes, also auch ohne Willen der Beteiligten eintretende Sonderrechtsnachfolge in das Hauptmietverhältnis über eine Wohnung mit dem Tod des Hauptmieters vor, sofern die Begünstigten nicht rechtzeitig erklären, nicht eintreten zu wollen. Ein Verzicht auf das Eintrittsrecht im vorhinein durch den Mieter ist unwirksam (vgl. Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht19 § 14 MRG Rz 9 und 14 mwN). Die zu § 19 Abs. 2 Z 11 MG in diesen Fragen ergangene Judikatur wird vom Obersten Gerichtshof zur nunmehrigen Gesetzeslage aufrecht erhalten.
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