OGH 7Ob157/15m

OGH7Ob157/15m16.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. F***** K*****, 2. L***** K*****, und 3. A***** K*****, Vater N***** K*****, Mutter S***** K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 30. Juli 2015, GZ 2 R 192/15k‑178, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 18. Mai 2015, GZ 47 Ps 53/13b‑172, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00157.15M.1016.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag der Eltern auf Rückübertragung der Obsorge für die Minderjährigen ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Eltern nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Seine Entscheidung wurde der Rechtsvertreterin der Eltern am 7. 8. 2015 zugestellt. Der von ihr verfasste außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 24. 8. 2015 im ERV eingebracht.

Dieser Revisionsrekurs ist verspätet und deshalb zurückzuweisen.

1. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage.

2. § 23 Abs 1 AußStrG sieht vor, dass die Bestimmungen der ZPO über Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Damit findet ‑ wie schon zuvor nach Art XXXVI EGZPO ‑ im Außerstreitverfahren keine Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem (nunmehr) 15. Juli und 17. August und zwischen 24. Dezember und 6. Jänner statt (RIS‑Justiz RS0108631 [T7]). Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 21. August 2015.

3. Der verspätete außerordentliche Revisions‑ rekurs ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.

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