OGH 7Ob157/04w

OGH7Ob157/04w6.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto M*****, vertreten durch Mag. Michael Schubhart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2004, GZ 42 R 100/04y-115, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Eheverfehlung subjektiv vorwerfbar ist, oder - etwa weil sie auf einer geistigen Störung iSd § 50 EheG beruht - nicht als Verschulden angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0110837 [T3]). Die Beweislast, dass kein Verschulden iSd § 49 EheG vorliegt bzw ein solches Verschulden wesentlich gemindert ist, trifft die Beklagte: Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit einer Person vermutet. Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach § 49 EheG bestehe wegen einer geistigen Störung nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit iSd § 865 ABGB gleichzuhalten. Der Scheidungskläger muss daher das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen beweisen, nicht aber den Gesundheitszustand seines Gegners. Es ist Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nimmt (RIS-Justiz RS0056498 [T2] = 7 Ob 115/03t). Im vorliegenden Verfahren sind die Tatsacheninstanzen zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagten dieser Nachweis nicht gelungen ist. Die ao Revision entfernt sich daher von den irrevisiblen Feststellungen wenn sie dennoch geltend macht, das festgestellte Verhalten der Beklagten sei "objektiv abnormal" und wäre unter § 50 EheG zu subsumieren gewesen. Die Revisionsausführungen sind somit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen.

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