OGH 7Ob156/20x (RS0133389)

OGH7Ob156/20x25.11.2020

Rechtssatz

Die Leistungen aus der Unfallversicherung sind in der Regel als Kapitalzahlungen und nur in Ausnahmefällen als Rente zu erbringen.

Normen

VersVG §179

7 Ob 156/20xOGH25.11.2020

Beisatz: Hier: Eine Klausel wie in Art 7.8 AUVB 2013, nach der ab dem 75. Lebensjahr anstelle einer Kapitalleistung nur eine Rente ausbezahlt werden soll, ist nach § 864a ABGB unwirksam. (T1); Veröff: SZ 2020/106

Dokumentnummer

JJR_20201125_OGH0002_0070OB00156_20X0000_001

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