OGH 7Ob1558/93

OGH7Ob1558/9316.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Unterbringungssache des Harald S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Abteilungsleiters des psychiatrischen Krankenhauses *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 2. März 1993, GZ 44 R 92/93-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Entscheidung zweiter Instanz wurde am 8.4.1993 zugestellt. Der letzte Tag der vierzehntägigen Rekursfrist (§§ 28 Abs 1 UbG, 11 Abs 1 AußStrG) war daher der 22.4.1993.

Der an den Obersten Gerichtshof adressierte und am 21.4.1993 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs langte beim Obersten Gerichtshof am 22.4.1993 ein und wurde noch am selben Tag an das Erstgericht (Bezirksgericht Hietzing) weitergeleitet, wo er am 23.4.1993 einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AußStrG und § 520 ZPO sind Rekurse auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz immer beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG, auf die sich der Rechtsmittelwerber sinngemäß beruft, auch für außerordentliche Revisionsrekurse. § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG ordnet lediglich an, daß das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung haben die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu bleiben (§ 89 GOG), wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugekommen ist.

Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der ersten oder zweiten Instanz beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, so gilt als Tag der Überreichung jener Tag, an dem der Rekurs nach Weiterleitung durch das Gericht höherer Instanz beim Erstgericht einlangt (EFSlg 64.601, 64.602, 58.262, 47.084 uva). Der am 23.4.1993 beim Bezirksgericht Hietzing eingelangte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher trotz zeitgerechter Postaufgabe verspätet.

Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Da sich die Zulässigkeit der Unterbringung des Patienten im Hinblick auf die rechtskräftig festgesetzte zweimonatige Frist bei Rekursstattgebung vom 18.3.1993 auf 20.3.1993 verlängern würde, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht.

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