Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Aktenwidrigkeit wurde im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Eine im Berufungsverfahren nicht gerügte Aktenwidrigkeit kann im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (EFSlg 55.112).
2.) Die Zweitbeklagte hat zwar behauptet, wirtschaftliche Schwierigkeiten seien der Grund für die verspäteten Mietzinszahlungen gewesen, ohne dies aber näher zu konkretisieren bzw Beweise hiefür anzubieten. Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, daß nur wirtschaftliche Schwierigkeiten Grund für die verspäteten Mietzinszahlungen waren. Den Bestandnehmer betrifft aber die Behauptungs- und Beweislast für allenfalls fehlendes grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung (WoBl 1990, 166); häufige Rückstände trotz Mahnung bzw hier Klageerhebungen könnten nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Falles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen (MietSlg 38.504, 5 Ob 1527/92). Ob grobes Verschulden vorliegt, ist innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums zu beurteilen (5 Ob 528,529/93). Dieser Spielraum wurde hier nicht überschritten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)