OGH 7Ob1520/84

OGH7Ob1520/848.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich M*****, vertreten durch Dr. Christoph Suchomel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Susanne M*****, vertreten durch Dr. Franz Mitter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtbestehens bzw Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs (Streitwert 180.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. April 1984, GZ 43 R 2059/84‑24, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01520.840.1108.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bis 6. 5. 1981 liegt zwischen den Streitteilen die bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 640/82 vor. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass seither keine wesentliche Änderung des Einkommens des Klägers eingetreten ist, weil von ihm vorgenommene Abzüge von seinem unselbständigen Einkommen bei der Unterhaltsentscheidung nicht zu berücksichtigen seien. Dies ist eine Bemessungsfrage (EFSlg 37.322, 37.321 ua). Ebenso ist es Bemessungsfrage, ob der seinerzeit in einem Vergleich festgesetzte Unterhalt infolge geänderter Verhältnisse verändert werden kann, weil kein Streit über den Inhalt und die Wirksamkeit des Vergleichs vorliegt (EFSlg 37.319 ua). Die vom Kläger angeschnittene Frage der Vertragsauslegung würde eine Änderung seines Einkommens voraussetzen, die vom Berufungsgericht nicht angenommen wurde.

Diesbezüglich steht der Revision die Bestimmung des § 502 Abs 1 Z 1 ZPO entgegen.

Was die in der Revision aufgeworfene Frage des Einkommens der Beklagten anlangt, war die Revision schon deshalb nicht zuzulassen, weil nach dem unbestrittenen Wortlaut des Vergleichs das Einkommen der Beklagten keinerlei Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Klägers haben sollte.

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