European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01520.840.1108.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bis 6. 5. 1981 liegt zwischen den Streitteilen die bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 640/82 vor. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass seither keine wesentliche Änderung des Einkommens des Klägers eingetreten ist, weil von ihm vorgenommene Abzüge von seinem unselbständigen Einkommen bei der Unterhaltsentscheidung nicht zu berücksichtigen seien. Dies ist eine Bemessungsfrage (EFSlg 37.322, 37.321 ua). Ebenso ist es Bemessungsfrage, ob der seinerzeit in einem Vergleich festgesetzte Unterhalt infolge geänderter Verhältnisse verändert werden kann, weil kein Streit über den Inhalt und die Wirksamkeit des Vergleichs vorliegt (EFSlg 37.319 ua). Die vom Kläger angeschnittene Frage der Vertragsauslegung würde eine Änderung seines Einkommens voraussetzen, die vom Berufungsgericht nicht angenommen wurde.
Diesbezüglich steht der Revision die Bestimmung des § 502 Abs 1 Z 1 ZPO entgegen.
Was die in der Revision aufgeworfene Frage des Einkommens der Beklagten anlangt, war die Revision schon deshalb nicht zuzulassen, weil nach dem unbestrittenen Wortlaut des Vergleichs das Einkommen der Beklagten keinerlei Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Klägers haben sollte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)