Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist herrschende Rechtsprechung und Lehre, daß - besondere Abmachungen ausgenommen - kein Miteigentümer vom anderen deshalb eine Vergütung fordern kann, weil dieser einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützte, als es der Quote seines Miteigentums entsprach. Eine solche weitergehende Benützung ist aus der im Miteigentum wurzelnden Befugnis abzuleiten, die Sache nach Willkür zu gebrauchen und zu benützen, soweit nicht andere Miteigentümer ihrerseits Anteilsrechte geltend machen. Solange es ein Miteigentümer daher unterläßt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung oder Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder benützt. Die Festsetzung eines Benützungsentgelts dafür, daß ein Miteigentümer einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt, als es der Quote seines Miteigentums entspricht, kann nur für die Zukunft erfolgen (SZ 58/10 mwN; iglS SZ 60/83 uva, wie etwa bereits SZ 12/39 und ZBl 54/52). Entscheidend ist, ob der über seinen Anspruch hinaus benützende Miteigentümer den Gebrauch oder die Benützung anderer Miteigentümer beeinträchtigt hat. Doch ist hiebei nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen, so daß der Gebrauch des einen nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke findet. Der bloße Widerspruch eines Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen allein schafft weder einen Anspruch auf Benützungsentgelt noch einen Verwendungsanspruch (NZ 1987, 183 mwN).
Die Entscheidung JBl 1983, 486 ist, worauf in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen wurde, vereinzelt geblieben. Der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger keine Schlüssel zu dem Grundstück gegeben hat und ihn 1973 anläßlich eines Besuches von dem Grund "verwiesen" hat (S 12 der Entscheidung des Erstgerichtes), vermag an der Rechtslage, die im angefochtenen Urteil nach den vorstehenden Ausführungen zutreffend dargelegt wurde, nichts zu ändern. Der Kläger hat die Liegenschaft niemals benützt und wurde daher aus dieser auch niemals, wie die Beklagte im Fall der Entscheidung 1 Ob 754/78 (auszugsweise veröffentlicht in MietSlg 30.151 und 30.110), "vertrieben". Bei dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war die beklagte Ehefrau, die gemeinsam mit dem klagenden Ehemann eine Liegenschaft erworben, darauf ein Wohnhaus errichtet und in diesem gewohnt hatte, im Zuge eines Scheidungsstreites von ihrem Mann aus dem Haus ausgesperrt worden. Anders als im vorliegenden Fall hatte daher dort eine vom Ehemann gebrochene Gebrauchsordnung bestanden.
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