Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Mutter Adele L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt die Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei jenem Teil seines Einkommens, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß (EFSlg 61.835). Der der Rekurswerberin verbleibende Teil des Arbeitslosengeldes lag im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht unterhalb des sich gemäß §§ 291a, 291b Abs 2 EO errechnenden Existenzminimums.
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