OGH 7Ob1505/94

OGH7Ob1505/942.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Andreas L*****, und Manuela L*****, beide vertreten durch ihren Vater Johann L*****, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Adele L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 17.November 1993, GZ R 790/93-83, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Mutter Adele L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt die Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei jenem Teil seines Einkommens, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß (EFSlg 61.835). Der der Rekurswerberin verbleibende Teil des Arbeitslosengeldes lag im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht unterhalb des sich gemäß §§ 291a, 291b Abs 2 EO errechnenden Existenzminimums.

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