European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01504.840.0308.000
Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Streitgegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Streitwert 60.000 S übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO). Aus seinem weiteren Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO, demzufolge die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zugelassen wird, kann zwar geschlossen werden, dass nach seiner Ansicht der Wert des Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteigt, doch macht dies einen Ausspruch im Sinne der zitierten Bestimmung nicht entbehrlich, weil nur der negative Ausspruch einen weiteren ordentlichen Rechtszug ausschließen würde.
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