Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung hängt nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Beschluß iS des § 33 Abs. 2 MRG. Unter dem geschuldeten Betrag iS dieser Bestimmung ist nur der der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB zugrunde liegende Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, nicht aber auch etwaige Nebengebühren und Kosten (MietSlg. 30.474/12). Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende Mietzinse fallen nur dann unter den geschuldeten Betrag iS des § 33 Abs. 2 MRG, wenn nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden (MietSlg. 30.473, 30.474/12, 22.453, 19.390 u.a.). Der Mietzinsrückstand, dessentwegen hier die Aufhebung des Mietvertrages gem. § 1118 ABGB ausgesprochen wurde, wurde am 18. Dezember 1986 zur Gänze bezahlt. Ein weiterer Mietzinsrückstand war bis dahin nicht aufgelaufen. Einer Beschlußfassung iS des § 33 Abs. 2 MRG bedurfte es daher nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 510 Abs. 3 (§ 528 a ZPO) ZPO Abstand genommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)