European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00014.99F.0329.000
Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Berufungsurteil das im Übrigen unverändert zu bleiben hat, hinsichtlich seines Zuspruches mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
"Dem Kläger und den künftigen Eigentümern der Liegenschaft EZ 99 KG ***** O***** als herrschendem Gut steht die Dienstbarkeit des Fahrrechtes mit allen zur forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke 559, 560, 561/3 und 561/4 landesüblichen Fahrzeugen über die Grundstücke des Beklagten 521, 522/1, 558 und 557 derselben KG (alle EZ 123) entlang des in einem integrierenden Bestandteil dieses Urteiles bildenden Lageplan ./A gelb eingezeichneten Weges - solange kein entsprechender öffentlicher Weg befahrbar ist - zu. Der Kläger hat in der Auftauzeit nach dem Winter oder nach stärkeren Regenfällen die Benützung des Weges aus technischen Gründen zu reduzieren bzw vorübergehend einzustellen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.697,68 (darin S 1.116,28 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1968 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 99, GB ***** O*****, bestehend aus den Waldgrundstücken Nr 559, 560, 561/3 und 561/4. Der Beklagte ist grundbücherlicher Eigentümer der benachbarten EZ 123 derselben KG, ua bestehend aus den Waldgrundstücken Nr 521, 522/1, 557 und 558. Die seit vielen Jahren praktizierte Zufahrt zum klägerischen Waldbesitz, nämlich der streitgegenständliche Weg, führt über Grundstücke des Beklagten. Dabei handelt es sich um einen typischen Forstweg, der bestenfalls stellenweise mit schotterigem Material ausgebildet ist und lediglich mit Geländefahrzeugen, Traktoren oder LKW's befahren werden kann. Ein zu den Grundstücken des Klägers führender öffentlicher Weg ist vollkommen verwachsen und daher nicht befahrbar.
Der streitgegenständliche Weg wurde vom Kläger ausschließlich zu forstlichen Zwecken benützt und diente demnach in erster Linie zur Abfuhr von Holz sowie zur Zufuhr von Forstpflanzen, zur Benützung für Kontrollfahrten und für Zu- und Abfahrten für Schlägerungs- und Aufforstungsarbeiten. Er bestand schon vor den 50er Jahren und wurde ab diesen mit Traktoren und ab dem Jahr 1965 oder 1966 (auch) mit LKW's befahren, wogegen die Rechtsvorgänger des Beklagten nichts einwendeten, insbesondere nicht, dass der streitgegenständliche Weg als Zufahrt benützt wurde. Schon in früheren Jahrzehnten war es ein mehr oder minder ungeschriebenes Gesetz, dass der Weg bei "Sauwetter" (starker Regen, Tauwetter etc) nicht benutzt wird. In den Jahren 1950 bis 1966 wurde der streitgegenständliche Weg nicht zur Erschließung des (jetzigen) Besitzes des Klägers benützt, weil damals dort keine Schlägerungen durchzuführen waren. Damals wäre man auch noch über den öffentlichen Weg zum heutigen Besitz des Klägers gelangt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waldgrundstücke durch den Kläger im Jahr 1968 bildete der streitgegenständliche Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu diesem. Der Verkäufer erklärte ihm, dass es außer Streit stehe, dass er diesen Weg benützen dürfe. Diesbezüglich gab es (früher) auch nie Einwände.
Im Jahr 1990 wandten sich der Kläger sowie drei weitere Grundeigentümer an die Agrarbezirksbehörde, weil der streitgegenständliche Weg stellenweise eine Steigung bis zu 25 % aufwies und ihrer Ansicht nach einen unzureichenden Bringungsweg darstelle. Der Rechtsvorgänger des Beklagten Max K***** zeigte sich mit der Errichtung einer spitzwinkeligen, kehrenartigen Einbindung in seinen Besitz einverstanden, wobei durch diese Kehre das Reversieren eines LKW ermöglicht wurde. Das Fahrrecht des Klägers über den Privatweg der beklagten Partei stand in diesem agrarbezirksbehördlichen Verfahren in keiner Weise zur Diskussion; es war allen klar, dass die Anrainer dort fahren dürfen. Dementsprechend wurde am 12. 3. 1990 zwischen dem Kläger, dem Rechtsvorgänger des Beklagten sowie den drei weiteren Grundeigentümern ein Übereinkommen in diesem Sinne unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege‑Landesgesetzes 1969 geschlossen und genehmigt. Dieses auch dem Kläger eingeräumte Bringungsrecht umfasste nicht nur das Recht des Abführens von Holz, sondern auch das Recht des Zufahrens zum Zwecke der Kontrolle, Beaufsichtigung, Setzung von Forstpflanzen etc, demnach sämtliche mit der Bewirtschaftung eines Forstes erforderlichen Maßnahmen. Nach Erlassung eines Bescheides durch die Agrarbezirksbehörde K***** wurde die kehrenartige Ausbildung auch im gleichen Jahr ausgeführt.
Im Jahr 1991 wurde vom Rechtsvorgänger des Beklagten ein Baum quer über den Weg gelegt und eine Tafel mit den Worten "Privatstraße - Durchfahrt verboten" angebracht. Im daraufhin vom Kläger angestrengten Besitzstörungsverfahren trat Ruhen ein, weil Baum und Tafel wieder entfernt wurden. In weiterer Folge verfasste der Rechtsvorgänger des Beklagten am 30. 7. 1991 einen Brief an den Kläger (Beilage ./D), in welchem er ihm bestätigte, dass er den Weg benützen könne, um zu seiner Grundparzelle zu kommen um sein Holz liefern zu können, solange kein entsprechender öffentlicher Weg befahrbar sei. Dies gehe auch aus dem seinerzeitigen Abkommen vor der Agrarbezirksverwaltungsbehörde hervor. Er behalte sich jedoch das Recht vor, die Benützung des Weges aus technischen Gründen zu reduzieren bzw vorübergehend einzustellen, bis der Weg in der Auftauzeit nach dem Winter oder nach stärkeren Regenfällen wieder abgetrocknet sei. Weiters schlug der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger vor, dass die nach einer stärkeren Nutzung eingetretenen Wegschäden dadurch behoben werde, dass von den Nutzern die notwendigen Fuhren von Schotter beigebracht werden um von ihnen mit Maschinen einzuarbeiten seien. Mit Schreiben vom 9. 8. 1991 bestätigte der Kläger dieses Schreiben und bedankte sich. Zwar störte den Kläger im Schreiben (Beilage ./D) der Beisatz "solange kein entsprechender öffentlicher Weg befahrbar ist", jedoch ging er in seinem Dankschreiben darauf nicht mehr ein, um nicht wieder eine Korrespondenz zwischen den Parteien auszulösen. Mit dem übrigen Inhalt des Briefes war der Kläger einverstanden.
Am 9. 8. 1995 stellte der Kläger fest, dass auf der bestehenden Forsttafel eine Zusatztafel angebracht wurde, wonach den Anrainern die Zufahrt nur bis auf Widerruf gestattet werde. Mit Schreiben vom 10. 8. 1995 ersuchte der Kläger die Forstverwaltung des Beklagten, ihm binnen 14 Tagen mitzuteilen, welchen Zweck die Anbringung dieser Tafel habe, wobei er gleich darauf hinwies, dass seiner Meinung nach nur die Entfernung der Tafel in Frage komme bzw eine rechtsverbindliche Erklärung, dass diese Tafel auf sein Servitutsrecht keinen Bezug nehme. Mit Schreiben vom 10. 8. 1995 antwortete die Gutsverwaltung des Beklagten im Wesentlichen, dass bereits im Brief vom 30. 7. 1991 darauf hingewiesen wurde, dass der Besitzer der Straße sich das Recht wahre, in Zeiten nach starken Regenfällen oder nach Auftauzeiten im Frühjahr, die Benützung zu untersagen, weshalb die Tafel stehen bleiben würde.
Der Kläger begehrte zunächst die Feststellung, dass ihm und allen künftigen Eigentümern seiner Liegenschaft EZ 99 GB ***** KG O***** als herrschendem Gut die Dienstbarkeit des Fahrrechtes mit allen Fahrzeugen gegenüber den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke 521, 522/1, 557 und 558 derselben KG (derzeit zur EZ 123 derselben KG gehörig) als dienendem Gut in der Weise zustehe, dass ihm das Befahren der Grundstücke 521, 522/1, 557 und 558 entlang des in Beilage ./A gelb eingezeichneten Weges möglich sei, weiters begehrte er den Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit in der EZ 123 derselben KG einzuwilligen. Die Zufahrt zu seinem Forstbesitz führe seit jeher, zumindest aber seit der Nachkriegszeit über die genannten Grundstücke des Beklagten. Der Kläger und seine Rechtsvorgänger hätten diesen Weg seit mehr als 50 Jahren mit Fahrzeugen aller Art zur Aufschließung ihrer Forstflächen von den Rechtsvorgängern des Beklagten unwidersprochen benützt. Die Dienstbarkeit des Fahrrechtes sei daher ersessen worden. In der Tagsatzung am 29. 4. 1998 erhob der Kläger das Eventualbegehren, wonach er und seine Rechtsnachfolger berechtigt seien, den in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Lageplan ./A gelb eingezeichneten Weg, der über die Grundstücke des Beklagten Nr 521, 522/1, 557 und 558 der KG O***** führt, zur forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke 559, 560, 561/3, 561/4 der EZ 99 KG O***** zu befahren; dies allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus dem Schreiben des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 30. 7. 1991, Beilage ./D ergeben, wobei die Beilage ./D zum integrierenden Bestandteil des Eventualbegehrens erklärt werde.
Der Beklagte der die Abweisung des Hauptbegehrens unter Bestreitung der behaupteten Ersitzung sowie unter Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbegehren des Klägers beantragt hatte, weil es 1991 zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten zu einer Vereinbarung über die Benützung des Weges gekommen sei; - damit sei die Wegbenützung prekaristisch und in Gestattung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes eingeräumt worden ‑, anerkannte dieses Eventualbegehren, widerrief sein Anerkenntnis jedoch in der Tagsatzung vom 19. 6. 1998 ohne weitere Begründung.
Daraufhin stellte der Kläger zwei weitere Eventualbegehren die das Feststellungsbegehren des ersten Eventualbegehrens enthielten, jedoch einmal "mit den Einschränkungen die sich aus Beilage ./D und dem agrarbezirksbehördlichen Übereinkommen vom 16. 3. 1990, Zl 460/4/1990, Beilage ./3, ergeben", schließlich "mit den Einschränkungen, die sich aus dem Schreiben des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 30. 7. 1991, Beilage ./D, und dem Übereinkommen vor der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 16. 3. 1990, Zl 460/4/1990, Beilage ./3, ergeben, wobei die Beilage ./D sowie das Übereinkommen ./3 zum integrierenden Bestandteil des Eventualbegehrens erklärt werden".
Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualfeststellungsbegehren ab, über das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, in die grundbücherliche Einverleibung des Wegerechts einzuwilligen, entschied es nicht. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, dass die Ersitzung eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes am klagsgegenständlichen Weg durch den Kläger nicht erwiesen sei. Das Übereinkommen vom 16. 3. 1990 habe sich zwar nur auf die kehrenartige Einbindung bezogen, Voraussetzung dafür sei aber ein bestehendes forstwirtschaftliches Bringungsrecht des Klägers über den über die Grundstücke des Beklagten führenden Weg bis zur Kehre gewesen. Es sei aber davon auszugehen, dass mit dem Übereinkommen dem Kläger zumindest ein forstwirtschaftliches Bringungsrecht über den Weg im Sinne der Bestimmungen des Güter- und Seilwege‑Landesgesetz eingeräumt worden sei. Bei der 1995 angebrachten Tafel handle es sich um keine Einschränkung dieses Bringungsrechtes. Dem Kläger fehle es daher am Rechtschutzbedürfnis.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers die Abweisung des Hauptbegehrens, gab dieser jedoch dem Rechtsmittel teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil in Stattgebung des ersten Eventualbegehrens teilweise ab, wobei es jedoch unterließ die im Schreiben Beilage ./D enthaltenen und im ersten Eventualbegehren berücksichtigten Einschränkungen in den Spruch seines Urteils aufzunehmen. Das Begehren auf Zuspruch eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes an der im südlichsten Bereich des Weges befindlichen Kehre, die der Einbindung in den Weg Grundstück Nr 1798 dient, wies es zurück. Da der Kläger frühestens seit 1968 den gegenständlichen Weg benütze, sei noch keine Ersitzung daran eingetreten. Das Hauptbegehren sei daher abzuweisen. Jedoch habe der Beklagte das erste Eventualbegehren in der Tagsatzung vom 29. 4. 1998 ausdrücklich anerkannt. Ein derartiges prozessuales Anerkenntnis sei unwiderruflich. Dementsprechend sei dem ersten Eventualbegehren stattzugeben gewesen. Dabei sei dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben gewesen, weil der bloße Hinweis auf Beilage ./D nicht hinreichend deutlich erscheine und sich daraus im Ergebnis eben ein Fahrrecht mit landesüblichen Fahrzeugen zur forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke des Klägers ergäbe. Es sei unstrittig, dass der Teilsatz in Beilage ./D "solange kein entsprechender öffentlicher Weg befahrbar ist", keine Einschränkung des Fahrrechtes bewirken sollte. Auch im Vorbehalt des Rechtes, die Benützung des Weges zu untersagen, wenn dies aus Witterungsgründen zur Schadensvermeidung notwendig sei, könne keine relevante Beschränkung des Fahrrechtes liegen, weil ohnehin jede Servitut einschränkend auszulegen sei (§ 484 ABGB). Da das Eventualbegehren als reines Feststellungsbegehren zu qualifizieren sei, sei auf die Frage der Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit nicht weiter einzugehen. Bei der als actio confesoria iSd § 523 ABGB zu qualifizierenden Klage sei das Bestehen des rechtlichen Interesses an der Feststellung gemäß § 228 ZPO evident. Der sich auf die kehrenartige Einbindung des gegenständlichen Weges in den öffentlichen Weg 1798 beziehende Teil des Begehrens sei wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen, weil darüber vor der Agrarbezirksbehörde K***** ein Übereinkommen abgeschlossen worden sei. Jedenfalls habe dieses Übereinkommen das begehrte Wegerecht im Sinne einer privatrechtlichen Servitut des Klägers zur Grundlage gehabt. Wenn sich der Beklagte dort, obwohl dem Kläger von der zuständigen Behörde ein Bringungsrecht im Sinne des Kärntner GSLG weder eingeräumt noch ein diesbezügliches Parteienübereinkommen genehmigt worden sei, dennoch mit der Schaffung einer Reversiermöglichkeit an ein Wegerecht gebunden erachte, könne dies nur des im Sinne des ersten Eventualbegehrens begehrten Fahrrechtes verstanden werden. Da das streitgegenständliche Fahrrecht zweifellos ein Wegerecht iSd § 477 Z 1 ABGB darstelle, könne es durchaus ersessen bzw durch privatrechtliche Vereinbarungen eingeräumt, etwa anerkannt werden. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Forstgesetz ein Recht zur Bringung über fremden Boden (den streitgegenständlichen Weg) haben könnte, schließe die Einräumung einer privatrechtlichen Servitut nicht aus.
Die nur vom Beklagten gegen den Zuspruch des Eventualbegehrens erhobene Revision ist zwar zulässig aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der Widerruflichkeit eines prozessualen Anerkenntnisses ist umstritten. Während zahlreiche Entscheidungen (SZ 25/234; EvBl 1957/192; JBl 1959, 239, 7 Ob 186/63 ua) davon ausgehen, dass das prozessuale Anerkenntnis als eine nur den Regeln des Prozessrechts unterworfene Prozesshandlung schlechtweg unwiderruflich ist, gestattet schon SZ 3/99 den Widerruf des Anerkenntnisses "mit Zustimmung des Prozessgegners, denn die Zivilprozessordnung sieht einen solchen - gemeint: einseitigen - Widerruf nicht vor". Nach der Entscheidung Rsp 1930/59 kann, solang auf Grund einer solchen Anerkenntniserklärung kein Anerkenntnisurteil ergangen ist, diese Erklärung im Prozess noch in jenem Umfang eingeschränkt und widerrufen werden, wie es dem materiellen Recht entspricht. Unter Zitierung dieser Entscheidung sagt RZ 1956, 127, dass jeder prozessuale Verzicht und jedes prozessuale Anerkenntnis wegen ihrer materiellen Bedeutung vor Schluss der mündlichen Verhandlung aus materiell‑rechtlichen Gründen bekämpft und bis zu diesem Zeitpunkt noch in dem dem materiellen Recht entsprechenden Umfang eingeschränkt und widerrufen werden können.
Die Lehre vertritt überwiegend eine andere Meinung. Holzhammer (Österreichisches Zivilprozessrecht2, 226) hält einen Widerruf in dem Fall für zulässig, als der Gegner zustimmt oder ein Restitutionsgrund vorliegt. Rechberger (in Rechberger‑Simotta, Zivilprozessrecht4, Rz 455) hält Prozesshandlungen grundsätzlich für widerruflich, es sei denn, das sie bereits Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind oder sie das Gesetz für unwiderruflich erklärt bzw der Gegner durch die Prozesshandlung bereits ein Recht erworben hat, wie zB bei Anerkenntnis und Verzicht angenommen wird. Fasching (Lehrbuch, Rz 1311) hält an seiner in seinem Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen (III 607) vertretenen Meinung fest, dass der Widerruf des Anerkenntnisses ohne weitere Begründung möglich sei, solange der Gegner noch keinen Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles gestellt habe. Nach Antragstellung auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung darüber könne der Widerruf nur mehr wegen eines Willensmangels, den der Widerrufende behaupten und gegebenenfalls beweisen müsse erfolgen. Fasching verweist auch auf die Inkonsequenz der Rechtsprechung, soweit diese die Widerruflichkeit des Anerkenntnisses verneint, wonach zwar das Anerkenntnis als Prozesshandlung erachtet, die für Prozesshandlungen geltende Möglichkeit des rechtzeitigen Widerrufs jedoch verweigert werde.
Das Anerkenntnis im Prozess ist die vor Gericht abgegebene Willenserklärung des Beklagten, die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung sei (ganz oder teilweise) berechtigt. Nach herrschender Rechtsprechung ist das prozessuale Anerkenntnis eine reine Prozesshandlung, die nur selten mit einem Anerkenntnisvertrag nach § 1375 ABGB einhergeht. Dieser schafft konstitutiv einen neuen Rechtsgrund und kann nur obligatorische Rechte zum Gegenstand haben. Liegt eine Kombination zwischen prozessualem Anerkenntnis und Anerkenntnisvertrag vor, handelt es sich nach der überwiegenden Lehre um einen Doppeltatbestand, die prozessuale wie die materielle Wirksamkeit des Anerkenntnisses sollen demnach völlig selbständig beurteilt werden. Hier erscheint die Annahme einer doppelfunktionellen Prozesshandlung sachgerecht, wobei materielle Mängel auf die prozessuale Wirksamkeit durchschlagen; die prozessuale Unwirksamkeit kann jedoch das materiell gültige Anerkenntnis nicht beseitigen (vgl Rechberger in Rechberger ZPO2 § 395 Anm 1 mwN). Im vorliegenden Fall bezog sich das prozessuale Anerkenntnis des Beklagten zur Gänze auf ein zeitlich davor liegendes materiell‑rechtlich zu beurteilendes Anerkenntnis des Fahrtrechtes zugunsten des Klägers durch seinen Rechtsvorgänger, gegen dessen materiell‑rechtliche Wirksamkeit er ja keinerlei Argumente ins Treffen führen kann. Geht man aber davon aus, dass der Beklagte an dieses Anerkenntnis laut Beilage ./D bereits materiell‑rechtlich gebunden ist, so kommt der Frage, ob das darüberhinaus noch abgegebene prozessuale Anerkenntnis noch rechtswirksam widerufen werden konnte keine Bedeutung mehr zu, weil ohnedies vom materiell‑rechtlichen Anerkenntnis auszugehen ist. Der Beklagte war daher bereits im Sinne des wirksam im Umfang der Beilage ./D zustandegekommenen materiell‑rechtlichen Anerkenntnis zur Duldung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten des Klägers zu verpflichten.
Bei der in Beilage ./D ausdrücklich angeführten Einschränkung "solange kein entsprechender öffentlicher Weg befahrbar ist" handelt es sich um eine auflösende Bedingung, die grundsätzlich zulässig ist (§ 527 ABGB; Klang2 II 611; SZ 44/41, 1 Ob 40/80 ua). Wie das Berufungsgericht richtig erwogen hat, kann im Vorbehalt des Rechtes, die Benützung des Weges zu untersagen, wenn dies aus Witterungsgründen zur Schadensvermeidung notwendig ist, keine relevante Beschränkung des Fahrrechtes liegen, weil ohnehin jedes Servitut, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden muss (§ 484 ABGB). Auch der in Beilage ./D enthaltene "Vorschlag", nach einer stärkeren Nutzung durch einen der Nachbar Schäden durch Einbringung von Schotter zu beheben, ist völlig legitim, da die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit die Verbindlichkeit in sich begreift, die erforderlichen Anlagen in gutem Zustand zu erhalten (vgl SZ 32/113).
Beilage ./D stellt daher inhaltlich eine taugliche Grundlage für die Einräumung einer Dienstbarkeit dar.
Gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers ist eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit wirksam, wenn dieser von der Servitut Kenntnis hatte bzw hätte haben müssen oder wenn sie offenkundig ist (RIS‑Justiz RS0003028). Das gleiche gilt nach ständiger Rechtsprechung für ein obligatorisches Gebrauchsrecht (SZ 23/225; SZ 28/30; SZ 48/78; MietSlg 33.039 ua). Dass dem Beklagten das Anerkenntnis seines Rechtsvorgängers laut Beilage ./D unbekannt gewesen wäre, hat er nie behauptet. Das vom Beklagten dem Kläger abgesprochenen Rechtsschutzinteresse ergibt sich allein schon aus der Anbringung über das Recht des Klägers einschränkender Zusatztafel, aus der Bestreitung des gegenständlichen Klagebegehrens und aus dem Widerruf seines Anerkenntnisses. Dem klägerischen Eventualbegehren entsprechend (vgl AS 111 in ON 19) war daher eine Maßgabebestätigung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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