OGH 7Ob146/19z

OGH7Ob146/19z18.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** D*****, geboren am ***** 2010, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung, Bezirke 12, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15, Vater M***** E***** L*****, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2019, GZ 43 R 296/19a‑68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 26. April 2019, GZ 17 Pu 8/17m‑62, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00146.19Z.0918.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater monatlich zu leistenden Unterhalt ab 1. 1. 2019 um 45 EUR auf insgesamt 320 EUR und wies das Mehrbegehren auf Erhöhung um weitere 23 EUR auf insgesamt 343 EUR ab. Das Erstgericht ging von einem monatlichen Einkommen des Vaters einschließlich Sonderzahlungen von 1.733 EUR sowie dem zusätzlichen Bezug des gesamten Familienbonus Plus vom monatlich 125 EUR, insgesamt somit 1.858 EUR, und einer Prozentkomponente von 18 % aus. Es nahm eine steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen durch „Anrechung der Transferleistungen“ vor und gelangte so zum zuerkannten Unterhaltsbetrag.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge. Es trat den Erwägungen des Erstgerichts, wonach der Familienbonus Plus die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhe, zwar nicht bei, doch spiele bei nach zivilrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsbeträgen bis zu rund monatlich 600 EUR eine Anrechnung der Transferleistungen ab 1. 1. 2019 im Hinblick auf den Familienbonus Plus im Ergebnis keine Rolle mehr. Bei einem Prozentsatz von 18 % ergebe sich ohne Einbeziehung des Familienbonus Plus und einem monatlichen Einkommen des Vaters von 1.733 EUR keine über den erstgerichtlichen Zuspruch hinausgehende Unterhaltspflicht.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung des sogenannten Familienbonus Plus im Rahmen der Unterhaltsbemessung vorliege.

In seinem Revisionsrekurs macht das Kind ohne weitere Ausführungen geltend, dass der Familienbonus Plus– entgegen der Ansicht des Rekursgerichts – in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, weshalb „die Thematik betreffend der zu Unrecht vorgenommenen Familienbeihilfenanrechnung (bei einem Unterhaltsbetrag unter mtl EUR 600,00) aufrecht“ bleibe.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten ist. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG):

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht hat ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters einschließlich Sonderzahlungen von 1.733 EUR (ohne Familienbonus Plus) ermittelt. Wenn das Kind demgegenüber – wie bloß seinen Rekursausführungen zu entnehmen ist – ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters einschließlich Sonderzahlungen von 1.749,50 EUR unterstellt, geht es nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das auf diese Einkommensdifferenz aufbauende Mehrbegehren ist daher schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

2. Das Erstgericht hat – dem Standpunkt des Kindes folgend – den Familienbonus Plus in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Der Vater, der sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat, ist dieser Rechtsansicht nie entgegengetreten, sodass diese – entgegen der Ansicht des Rekursgerichts – keiner Überprüfung bedarf.

3. Inhaltlich strittig ist – wie der Unterhaltsberechnung des Kindes bloß im Rekurs zu entnehmen ist – ausschließlich die Frage, ob der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters noch der Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 29,20 EUR (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988) hinzuzurechnen ist oder nicht. Aus einer solchen Erhöhung würde bei einem Unterhaltsanspruch von 18 % ein zusätzlicher Betrag von etwa 5 EUR (= knapp 2 %) resultieren. Ein solcher Betrag liegt aber im Rundungsbereich (vgl 4 Ob 142/19i mwN; 6 Ob 15/09p), sodass der im Revisionsrekurs gerade noch erkennbar angesprochenen Rechtsfrage keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

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