OGH 7Ob143/20k

OGH7Ob143/20k24.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** T*****, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A***** SE, *****, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.644,68 EUR sA über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2020, GZ 6 R 30/20d‑24, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Dezember 2019, GZ 8 Cg 49/19b‑18, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00143.20K.0224.000

 

Spruch:

 

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen .

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt wie folgt lautet:

„Das Klagebegehren,

1. die beklagte Partei sei schuldig, die der klagenden Partei durch ihre Rechtsverfolgung entstandenen angemessenen Kosten des Rechtsvertreters RA Ing. Mag. Klaus Helm, nämlich in Betrag von 19.644,68 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 11. 2018 an RA Ing. Mag. Klaus Helm als Kostengläubiger zu bezahlen,

in eventu

2. es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, sie sei verpflichtet, die der klagenden Partei gegenüber vereinbarungsgemäß in Rechnung und fällig gestellten Kostenforderungen des Rechtsvertreters der klagenden Partei RA Ing. Mag. Klaus Helm, nämlich in Betrag von 19.644,68 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 11. 2018, im Rahmen des Deckungsumfangs an RA Ing. Mag. Klaus Helm zu bezahlen,

in eventu

3. es werde gegenüber der beklagten Partei die Ersatzpflicht der Beklagten für die Kosten des gerichtlichen und außergerichtlichen Einschreitens des Rechtsvertreters der klagenden Partei RA Ing. Mag. Klaus Helm, nämlich in Betrag von 19.644,68 EUR samt 4 % Zinsen seit 15. 11. 2018 an diesen als Kostengläubiger festgestellt,

wird abgewiesen .“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.068 EUR (darin 1.535 EUR USt und 1.858 EUR Gerichtsgebühren) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten liegen deren Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz‑Versicherung (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

Artikel 1

Was ist Gegenstand der Versicherung?

Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.

[…]

Artikel 6

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind. [...]“

[2] Eine Bezirkshauptmannschaft (BH) forderte die Klägerin auf, den Lenker des auf sie zugelassenen PKW bekanntzugeben. Die Klägerin übersandte der Behörde per Telefax ein handschriftlich ausgefülltes Auskunftsschreiben und gab darin ihren Lebensgefährten als auskunftspflichtige Person bekannt, wusste aber, dass dieser der tatsächliche Lenker war. Diese Information schickte sie von ihrem Faxgerät an die Faxnummer der BH und erhielt eine Sendebestätigung; es kann aber nicht festgestellt werden, ob die Faxnachricht bei der Behörde tatsächlich eingegangen ist.

[3] Eine andere BH verhängte über die Klägerin in der Folge eine Strafverfügung über eine Geldstrafe von 300 EUR, weil sie als Zulassungsbesitzerin die angeforderte Lenkerauskunft nicht erbracht habe.

[4] Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und wurde im Verwaltungsstrafverfahren – mit Rechtsschutzdeckung der Beklagten für erst- und zweitinstanzliches Verfahren, nicht jedoch für ein Wiedereinsetzungsverfahren gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Lenkerauskunft – durch den nunmehrigen Klagevertreter vertreten. Das Verwaltungsstrafverfahren endete nach zweieinhalb Jahren mit Einstellung.

[5] Der Klagevertreter legte eine Honorarnote über 26.644,68 EUR. Die Beklagte zahlte an den Klagevertreter 7.000 EUR und wies die Klägerin an, eine Honorarnote des Klagevertreters nicht selbst zu begleichen, sondern ihr zur Prüfung weiterzuleiten.

[6] Die Klägerin erhob die aus dem Spruch ersichtlichen Begehren. Sie mache im Hinblick darauf, dass „das der Klägerin gebührende tarifliche Honorar noch nicht zur Gänze bezahlt wurde, […] ausdrücklich de[n] 'Kostenfreistellungsanspruch' der Klägerin geltend“. Die Deckungspflicht der Klägerin sei unstrittig, weshalb hier der der Klägerin zustehende und fällige Kostenfreistellungsanspruch hinsichtlich der (von der Klägerin nicht bezahlten) Kosten des Klagevertreters dahin geltend gemacht werde, dass ausdrücklich Zahlung an diesen „als Kosten- bzw Honorargläubiger“ begehrt werde; da es um die Erfüllung der offenen und fälligen Honoraransprüche des Klagevertreters gehe, sei mit einem Leistungsbegehren vorzugehen.

[7] Die Beklagte wandte ein, bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handle es sich nicht um einen Geldanspruch, solange der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger nicht selbst befriedigt habe, wodurch sich erst der Freistellungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch verwandelt hätte. Die Beklagte habe aufgrund der unangemessen hohen Kosten die Klägerin angewiesen, dass sie die Kosten des Klagevertreters nicht zahlen solle und gegebenenfalls Rechtsschutzdeckung für einen Honorarprozess erteilt würde; die Klägerin hätte auch Rechtsschutzdeckung für einen Honorarprozess erhalten. Sollte sie entgegen der Weisung an den Klagevertreter gezahlt haben, liege eine grob schuldhafte Verletzung der Kostenschonungsobliegenheit vor. Der über den bezahlten Betrag von 7.000 EUR hinausgehend geltend gemachte Anspruch sei nicht fällig und auch der Höhe nach nicht angemessen.

[8] Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren im Umfang von 9.877,64 EUR sA und dem ersten Eventualfeststellungsbegehren in Ansehung einer Kostenforderung von 1.196,70 EUR sA statt; das Zahlungsmehrbegehren von 9.767,04 EUR sA und das Feststellungsmehrbegehren wies es ab.

[9] Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab nur der Berufung der Beklagten teilweise Folge und bestätigte im Umfang von 6.410,72 EUR sA; das Zahlungsmehrbegehren von 13.233,96 EUR sA sowie beide Eventualbegehren wies es ab.

[10] Die zugesprochenen Kosten seien zweckmäßig gewesen. Die gänzliche Leistungsfreiheit anstrebende Beklagte sei insofern nicht im Recht, als ausschließlich aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrags zwischen den Streitteilen und der vereinbarten ARB 2003 zu klären sei, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Klagsvertreter die von ihm der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten zu ersetzen habe. Den Eventualfeststellungsbegehren fehle es an einem materiellen Anspruch.

[11] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht wegen fehlender Rechtsprechung zur Frage der Bemessungsgrundlage in Verwaltungsstrafsachen auf Basis der §§ 13 und 9 AHK zu.

[12] Die Klägerin ließ die Abweisung von 592,92 EUR sA unbekämpft und wendet sich gegen die Abweisung von 12.641,04 EUR, des ersten Eventualfeststellungsbegehrens in Ansehung von 4.361,04 EUR sA sowie eines Eventualfeststellungsbegehrens zur Deckung der Kosten des von ihr angestrengten Wiedereinsetzungsverfahrens.

[13] Die Beklagte bekämpft den Zuspruch von 6.410,72 EUR.

[14] Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben; die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision der Klägerin.

[15] Die Revision der Beklagten ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und berechtigt. Die Revision der Klägerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[16] I. Zur Revision der Beklagten:

[17] 1.  Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt; besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt (vgl RS0038356). Die Kostenforderung eines Rechtsanwalts wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig (RS0019330).

[18] 2.1.  Die Rechtsschutzversicherung als passive Schadensversicherung (RS0127808) schützt den Versicherungsnehmer gegen das Entstehen von Verbindlichkeiten (Passiva). Sie bietet Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des Versicherungsnehmers mit Rechtskosten (7 Ob 215/11k mwN). Die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung besteht in der Kostentragung (RS0081895 [T1]; 7 Ob 190/14p mwN; § 158j Abs 1 VersVG) im Umfang der angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen Rechtsanwalts (7 Ob 123/20v).

[19] 2.2.  Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch (3 Ob 136/13s = RS0129063; vgl auch 7 Ob 34/00a; 7 Ob 15/15d). Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer (7 Ob 15/15d mwN; vgl Kronsteiner in Fenyves/Perner/Riedler , VersVG § 158 Rz 7).

[20] 2.3.  Hier hat die Klägerin nach eigenem unstrittigem Vorbringen keine Zahlung an den Klagevertreter geleistet.

[21] 3.1.  Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt. In jedem Fall hat er dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer selbst keine Kosten zu tragen hat. Der Versicherer hat also ein Wahlrecht dahin, dass er alternativ zur Bezahlung der Rechnung – zunächst – Abwehrdeckung gewährt; dann muss er sich mit dem Anwalt als Kostengläubiger auseinandersetzen und den Versicherungsnehmer bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch Kostenübernahme unterstützen (vgl Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann , Versicherungsrechts-Handbuch 3 § 37 [2015] Rn 251 f).

[22] Lehnt somit der Versicherer den Ausgleich aller oder – wie hier – eines Teils der verrechneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat; ob und in welcher Höhe eine Kostenschuld des Versicherungsnehmers besteht, ist verbindlich nur in einem Verfahren zwischen dem Kostengläubiger und dem Versicherungsnehmer zu klären (vgl Schneider in Harbauer , Rechtsschutzversicherung: ARB 9 § 20 [2018] Rn 7 ff); Obarowski in Langheid/Wandt , MünchKommVVG 2 § 125 [2017] Rn 25; Bauer , Deckungsprozesse in der Rechtsschutzversicherung, NJW 2015, 1329; für den Fall der Fälligkeit aM ohne nähere Begründung Haslwanter , Die Rechtsschutzversicherung in der Exekution,

ÖJZ 2014/56, 347 [349]).

[23] 3.2.  Daraus ergibt sich für das hier von der Klägerin erhobene Zahlungsbegehren, dass es sich bereits deshalb als unberechtigt erweist, weil sie im Umfang des noch strittigen Betrags keine Zahlung geleistet hat. Für eine Zahlungsverpflichtung des Versicherers an den Kostengläubiger bieten daher Gesetz und ARB 2003 keine Grundlage. Beide Eventualfeststellungsbegehren, die Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen wurden, setzen wiederum voraus, dass die inhaltliche und umfängliche Berechtigung des Honoraranspruchs des Klagevertreters gegenüber der Beklagten festgestellt werde; die Klärung dieser Frage hat aber nach dem Gesagten nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in ihrem Verhältnis zum Kostengläubiger zu erfolgen. Die Kostenfreistellung an sich hat die Beklagte abgesehen von den Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens (dazu zu Punkt II) nie bestritten. Sie bot vielmehr die Kostenübernahme für ein Verfahren zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsvertreter an.

[24] 4.1.  Die Beklagte hat den entscheidenden Einwand, die Klägerin habe keinen Geld-, sondern nur einen Freistellungsanspruch, bereits in erster Instanz erhoben, in ihrer Berufung erkennbar aufrecht erhalten und auch in ihrer Revision ins Treffen geführt.

[25] 4.2.  Es bedarf keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365). Da die Klägerin dagegen auf ihrer – vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten – Rechtsmeinung beharrte, die von ihr geltend gemachten Ansprüche seien als Freistellungsansprüche gegenüber dem Versicherer anzusehen, hat sie auch nicht rechtliche Gesichtspunkte übersehen oder erkennbar für unerheblich gehalten (vgl RS0120056).

[26] 4.3.  Es war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und das unberechtigte Zahlungsbegehren der Klägerin zur Gänze abzuweisen.

[27] II. Zur Revision der Klägerin:

[28] Die Klägerin zeigt in ihrem Rechtsmittel die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht auf. Ihre Revision ist daher entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[29] 1.  Die Frage nach dem Umfang des von der Beklagten zu tragenden Kostenersatzes ist schon im Hinblick auf die zur Revision der Beklagten dargelegte Rechtslage nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO.

[30] 2.1.  In der Revision wird gegen die Nichtdeckung der Kosten einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätet Stellung bezogen und (erstmals) eventualiter ein Deckungsanspruch geltend gemacht, wonach die Beklagte aufgrund des bestehenden Rechtsschutz-Versicherungsvertrags für das Wiedereinsetzungsverfahren in die Frist zur Erstattung einer Lenkerbekanntgabe und das korrespondierende Rechtsmittelverfahren Rechtsschutzdeckung bzw Kostendeckung zu gewähren habe.

[31] 2.2.  Da die Klägerin ein solches Begehren in erster Instanz nicht erhoben (sondern die Feststellung eines konkreten Zahlungsanspruchs an den Klagevertreter als Kostengläubiger begehrt) hatte, steht diesen Revisionsausführungen das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO) entgegen.

[32] 3.  Die Revision war daher zurückzuweisen.

[33] III. Zur Kostenentscheidung:

[34] Die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen machten eine Neubestimmung der Kosten des gesamten Verfahrens erforderlich. Diese Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO, für das erstinstanzliche Verfahren iVm § 54 Abs 1a ZPO und für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.

[35] 1.  Die Klägerin erstattete keine Einwendungen gegen die Kostennote der Beklagten (5.134,86 EUR).

[36] Die der Beklagten nach § 193 Abs 3 ZPO aufgetragene Urkundenvorlage ON 16 ist gemäß TP 1.1.a RATG nach TP 1 zu entlohnen (99,18 EUR).

[37] Für die Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote der Klägerin findet nach dem bereits seit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, geltenden § 54 Abs 1a letzter Satz ZPO kein Kostenersatz statt.

[38] 2. Die Kosten für Berufung und Berufungsbeantwortung der Beklagten wurden richtig verzeichnet (2.337,72 EUR und 1.215,48 EUR).

[39] 3.  Richtig verzeichnet hat die Beklagte auch die Kosten für ihre eigene Revision (1.341,52 EUR) und ihre Revisionsbeantwortung (939,24 EUR), in der sie auch auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hinwies.

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