Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen gemäß § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, wobei aber der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen ist. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0017915). Treten nach Abschluss des Geschäfts Konfliktfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0017758). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0112106). Die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen ist in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042871).
Das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht legte dar, welche Leistungen nach dem aus dem Vertragstext erkennbaren Parteiwillen im Entgeltsverhältnis standen und kam letztlich zum Ergebnis, dass jedenfalls kein Parteiwille (und zwar sinngemäß auch nicht bei einer Lückenfüllung) dahin abzuleiten sei, dass der Beklagte den von ihm erhaltenen, als Akonto bezeichneten Geldbetrag zurückzahlen müsse, falls keine Lizenzentgelte eingehen sollten. Dafür spricht auch, dass die Parteien vereinbarten, dass das Akonto ausschließlich über Lizenzeinnahmen rückgeführt werden sollte. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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