Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965 und RS0032666). Ob die Beklagte mit den beiden Schreiben vom 11. 10. 2006 ein konstitutives oder ein bloß deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat, hängt von den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113193). Eine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre, liegt nicht vor:
Zutreffend davon ausgehend, dass ein konstitutives Anerkenntnis nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand eines bestimmten Rechts möglich ist (stRsp, etwa 2 Ob 344/00b, SZ 74/1 uva), bildet den wesentlichen Streitpunkt, ob vor der am 11. 10. 2006 ausdrücklich erklärten Deckungszusage der Beklagten die Versicherungsdeckung strittig, zumindest aber zweifelhaft gewesen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Frage sei zu bejahen, ist im Lichte der vorausgegangenen Korrespondenz zwischen dem Vertreter des Klägers und der Beklagten vertretbar. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht nicht „Beweisergebnisse umgewürdigt, ohne eine Beweiswiederholung durchzuführen", sondern es hat die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen rechtlich anders gewürdigt als das Erstgericht.
Die Richtigkeit der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Meinung, dass ein konstitutives Anerkenntnis selbst wegen eines vom Gegner (hier dem Kläger) veranlassten Irrtums darüber, ob die anerkannte Forderung wirklich zu Recht besteht, nur im Fall eines Betrugs (bei arglistigem Vorgehen des Gegners, das hier nicht vorliegt) angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0014778), wird von der Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel gezogen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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