OGH 7Ob140/09b

OGH7Ob140/09b2.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita R*****, vertreten durch Kreibich & Kleibel Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Arnulf P*****, und 2.) Ingrid P*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. Mai 2009, GZ 4 R 42/09p-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Benützungsvereinbarung nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt werden. Im Zweifel ist nicht eine so weitgehende Bindung, sondern bloß eine nicht bindende faktische Gebrauchsregelung anzunehmen (RIS-Justiz RS0009664; RS0013577). Durch die Verneinung einer konkludenten Benützungsvereinbarung hat das Berufungsgericht entgegen der in der Zulassungsbeschwerde der Revisionswerber geäußerten Ansicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt:

Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens stellt nach ständiger Judikatur regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Gesetzesstelle dar (RIS-Justiz RS0043253). Sind doch für diese Beurteilung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich und kommt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit einer derartigen Entscheidung daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (7 Ob 58/07s, RIS-Justiz RS0042776 [T11] uva). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Legt man, wie dies das Berufungsgericht zutreffend tut, den strengen Maßstab des § 863 ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") an, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, mangels Willensübereinstimmung der Miteigentümer könne aus dem regelmäßigen Parken des Erstbeklagten vor dem Einfahrtstor zu seiner Liegenschaft kein Rechtsfolgewillen in Richtung einer Benützungsvereinbarung abgeleitet werden, jedenfalls vertretbar. Es steht fest, dass dem Erstkläger, der sein Fahrzeug ab dem Sommer 2005 dort regelmäßig abstellte, im Herbst 2005 mitgeteilt wurde, dass dies der Klägerin nicht recht sei.

Auch im Rahmen der Rechts- und Mängelrüge wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Die Ausführungen, mit denen die Revisionswerber darzutun versuchen, dass sie Miteigentümer des Maschendrahtzauns seien, stellen in Wahrheit den - unzulässigen - Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Der Einwand, das Berufungsurteil sei nichtig, weil es hinsichtlich der Finanzierung des Zauns von einer bindenden Feststellung im Besitzstörungsverfahren abgegangen sei, verkennt, dass die Feststellung von Tatsachen in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess erfolgt (RIS-Justiz RS0036826). Bei der von den Revisionswerbern aufgeworfenen Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (RIS-Justiz RS0102102). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils wiederum erstreckt sich grundsätzlich nur auf seinen Spruch. Die Entscheidungsgründe sind nur insoweit heranzuziehen, als dies für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist (RIS-Justiz RS0041357).

Die Revisionswerber zeigen demnach insgesamt keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels auf, das daher als unzulässig zurückzuweisen ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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