OGH 7Ob137/13t

OGH7Ob137/13t4.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** Ö*****, 2. W***** Ö***** und 3. A***** Ö*****, alle vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Z*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2013, GZ 39 R 77/13g‑58, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Verfahren zwischen der Erstklägerin (Mutter des Zweitklägers und der Drittklägerin) und dem Beklagten ist rechtskräftig beendet (7 Ob 196/10i und 7 Ob 136/12v).

2. Bei der Beurteilung der im Revisionsverfahren strittigen Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts des Zweitklägers und der Drittklägerin mit ihrem am 21. 8. 2002 verstorbenen Vater im Sinn des § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen (RIS‑Justiz RS0107188). Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften (RIS‑Justiz RS0069741). Nun setzt zwar das gemeinsame Wirtschaften grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (RIS‑Justiz RS0069541). Jedoch wird die Annahme eines gemeinsamen Haushalts durch den Umstand, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt, dann nicht gehindert, wenn ein großer Einkommensunterschied oder ein großer Altersunterschied vorliegt (RIS‑Justiz RS0069759; 8 Ob 65/02w mwN). Ob eine Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft der Kinder mit ihrem Vater bestand und wie die dafür maßgeblichen Kriterien zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS‑Justiz RS0043702; 3 Ob 104/09d).

Die Vorinstanzen bejahten einen gemeinsamen Haushalt des Zweitklägers und der Drittklägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Todes ihres Vaters, des Hauptmieters (RIS‑Justiz RS0069744).

Der damals 21 Jahre alte Zweitkläger und die 24‑jährige Drittklägerin wohnten im Familienverband mit ihren Eltern in den unmittelbar nebeneinanderliegenden und faktisch zusammengelegten Wohnungen. Die Drittklägerin studierte noch und arbeitete nebenbei in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Der Zweitkläger hatte erst wenige Monate vor dem Tod seines Vaters zu arbeiten begonnen. Die Mutter erledigte die Lebensmitteleinkäufe, kochte und besorgte die Wäsche für die gesamte Familie. Der Umstand, dass der gut verdienende Vater und die ebenfalls Einkünfte beziehende Mutter ihren Kindern, auch wenn diese schon Einkünfte bezogen, weiterhin eine Wohnmöglichkeit und Verpflegung zur Verfügung stellten, ohne einen finanziellen Beitrag zu fordern, wurde in vertretbarer Weise dahin beantwortet, dass dies der Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht entgegenstehe.

3. Wie der Oberste Gerichtshof schon im ersten Rechtsgang ausführte, hängt die Frage, ob an zwei rechtlich selbständigen, faktisch zusammengelegten Wohnungen ein dringendes Wohnbedürfnis begründet werden kann, von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 196/10i = RIS‑Justiz RS0126479). Die Vorinstanzen bejahten dies, weil aus den beiden Wohnungen faktisch eine einzige große Wohneinheit geschaffen worden sei, die gemeinsam vom Verstorbenen und den Kindern benützt worden sei.

Dass der Zweitkläger und die Drittklägerin ein Wohnbedürfnis an beiden Wohnungen hatten, die faktisch eine einzige größere Wohnung sind, vermag der Beklagte nicht substantiell zu bestreiten.

4. Der Einwand der Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens wurde schon in der Entscheidung 7 Ob 196/10i als unberechtigt erkannt und kann daher als abschließend erledigte Rechtsfrage nicht neuerlich releviert werden.

5. Die außerordentliche Revision ist somit mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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