OGH 7Ob132/73 (RS0081136)

OGH7Ob132/7312.9.1973

Rechtssatz

Art 11 A I 1 c AKIB ist auch dann erfüllt, wenn ein Felssturz oder Steinschlag so knapp vor das Fahrzeug fällt, dass ein Anfahren an das Gestein unvermeidbar ist.

Auto

 

Normen

AKIB Art11 AI1 litc

7 Ob 132/73OGH12.09.1973

Veröff: EvBl 1974/111 S 241 = VersR 1974,1041

7 Ob 152/97xOGH25.06.1997

Vgl auch; Beisatz: Eine unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt ist aber immer auch dann gegeben, wenn die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört wird, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt; führt aber das Naturereignis nur auf einem Umweg zu einem Sachschaden an versicherten Sachen, so haftet der Versicherer nur dann, wenn die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen, dass Entschädigung auch geleistet wird, wenn die Schäden Folgen des versicherten Risikos sind. (T1)

7 Ob 86/15wOGH10.06.2015

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19730912_OGH0002_0070OB00132_7300000_001

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