Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass nicht der Straßenerhalter, sondern der Bauherr für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich sei, übersieht sie, dass die Anordnung, die hier maßgebliche breite Einfahrt in die Richtungsfahrbahn Innsbruck, auf der sich dann später in einer Entfernung von ca 500 m die aus dieser Richtung ungesicherte Baustelle befand, trotzdem offen zu bleiben hatte, von der Beklagten erfolgte. Wie der Oberste Gerichtshof auch bereits in seiner Entscheidung ZVR 1983/315 (= MGA ABGB35 § 1319a/53) ausgeführt hat, ist der Halter einer Straße auch dann, wenn Arbeiten durchgeführt werden und er diese weiter offen hält, verpflichtet, durch entsprechende organisierte Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass auf der freigegebenen Verkehrsfläche die volle Befahrbarkeit gesichert ist und auch der rollende Verkehr auf die Mängel der Fahrbahn hingewiesen wird.
Entgegen den Ausführungen der Revision entfernt sich das Oberlandesgericht Innsbruck bei seiner Beurteilung der mangelnden Absicherung durch die Verkehrsschilder am rechten Rand, der insgesamt über 16 m breiten Fahrbahn, nicht von den Feststellungen des Erstgerichts, da diesen zu entnehmen ist, dass der Kläger eben auf dem auf der linken Seite gelegenen Notkorridor gerade weiterfuhr. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, dadurch, dass sie die Absicherung der Einfahrt in die Gegenfahrbahn unter den besonderen Voraussetzungen der hier im Zusammenhang mit der Demonstration vorgelegenen Situation, bei der die Einsatzfahrzeuge im Notkorridor direkt auf den linken Rand der Gegenfahrbahn zugeleitet wurden, als nicht ausreichend ansahen, kann nicht gesehen werden (vgl auch RIS-Justiz RS0100202 mwN). Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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