OGH 7Ob118/13y; 7Ob156/20x (RS0129103)

OGH7Ob118/13y; 7Ob156/20x25.11.2020

Rechtssatz

Eine Klausel über die („streng degressive“) Rückforderung des vom Versicherer für den Versicherungsnehmer an dessen Vorversicherer gezahlten Dauerrabatts, zu dessen Bezahlung der Versicherungsnehmer wegen vorzeitiger Beendigung des mit dem Vorversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrags verpflichtet war, untergräbt dann das Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln, wenn ihn in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer trifft als der Zeitraum wäre, für den er dem Vorversicherer den Dauerrabatt rückersetzen müsste. Eine solche Klausel widerspricht mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

Normen

ABGB §879 Abs3
VersVG §8 Abs3

7 Ob 118/13yOGH04.09.2013

Veröff: SZ 2013/81

7 Ob 156/20xOGH25.11.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/106

Dokumentnummer

JJR_20130904_OGH0002_0070OB00118_13Y0000_001

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