OGH 7Ob11/80 (RS0081091)

OGH7Ob11/8020.3.1980

Rechtssatz

Das Wort "unverzüglich" ist dahin zu verstehen, dass die Anzeige des Wildschadens ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, damit die erhebenden Sicherheitsorgane an Ort und Stelle die nötige Spurensicherung und Beweissicherung vornehmen können. Unterlässt es daher ein Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeuglenker), den an der Unfallsstelle erschienenen Gendarmeriebeamten davon Mitteilung zu machen, dass er eine Kollision mit einem Wild gehabt habe und vereinbart mit ihnen, er werde erst am nächsten Tag am Gendarmerieposten zum Zweck seiner Einvernahme erscheinen, so verletzt er dadurch seine Anzeigepflicht nach Art 6 Abs 2 Z 3 AKIB.

Normen

AKIB Art6 Abs2 Z3

7 Ob 11/80OGH20.03.1980
1 Ob 197/13xOGH21.11.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800320_OGH0002_0070OB00011_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)