OGH 7Ob115/13g

OGH7Ob115/13g19.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L***** A*****, geboren am *****, und der minderjährigen E***** A*****, geboren am *****, Mutter: U***** A*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, Vater: Dr. R***** A*****, wegen Genehmigung einer Urlaubsreise, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. März 2013, GZ 16 R 24/13p-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS-Justiz RS0002495). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse (RIS-Justiz RS0002495 [T43, T78]; 1 Ob 194/10a). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0006598; 6 Ob 154/10g = iFamZ 2010/230, 316 [Fucik]) und im Besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (6 Ob 154/10g; 4 Ob 190/08g; 7 Ob 202/06s; 7 Ob 182/05y; 9 Ob 209/02d; 2 Ob 13/00a; 9 Ob 1718/91; 7 Ob 533/90, jeweils mwN).

Das Erstgericht ersetzte gemäß § 176 Abs 1 dritter Satz und 2 ABGB aF die Zustimmung des ebenfalls obsorgeberechtigten Vaters zur Urlaubsreise der beiden Minderjährigen mit der Mutter vom 22. 12. 2012 bis 6. 1. 2013 ins Ausland.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Vater erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 22. 3. 2013 zurück. Dessen Rechtsansicht, dem Rekurs des Vaters fehle die Beschwer, weil der Weihnachtsurlaub bereits vorbei sei, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Der Vater, der im außerordentlichen Revisionsrekurs selbst einräumt, dass die beiden Minderjährigen vom Urlaub wieder zurückgekehrt sind, vermag sein rechtlich geschütztes Interesse an einer nachträglichen „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ nicht aufzuzeigen. Eine meritorische Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Vaters hätte nur noch theoretische Bedeutung. Damit fehlte dem Vater - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung zufolge zeitlicher Überholtheit die Beschwer.

Der Vater zeigt keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung auf, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

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