OGH 7Ob112/97i

OGH7Ob112/97i23.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr.Otto Pichler und Dr.Max Pichler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Helmut D*****, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.Februar 1997, GZ 35 R 68/97b-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 8.Jänner 1997, GZ 6 C 5/97m-2, betsätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte mit ihrer Mahnklage insgesamt S 91.886 mit der Behauptung, daß der mit dem Beklagten geschlossene Mietvertrag betreffend einen PKW Renault wegen Zahlungsverzuges vorzeitig aufgelöst worden sei. Die klagende Partei schlüsselte ihr Begehren wie folgt auf:

"Mietzins aus August, September und Oktober 1995 S 8.021.

Vertragliche Entschädigung zufolge vorzeitiger Vertragsauflösung S

14.778.

Mahnspesen, zu deren Ersatz der Beklagte vertraglich verpflichtet ist, S 500.

Ersatz des Zeitwertes für das Fahrzeug, das der Beklagte bis heute nicht zurückgestellt hat S 75.000.

Kosten der versuchten Fahrzeugausforschung gemäß Vertrag vom Beklagten zu ersetzen S 1.920

abzüglich aliquot zurückzuvergütender Anzahlung von S 8.333."

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehles ab und beschloß die Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Das Klagebegehren enthalte teilweise vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg unzulässig sei, so daß insoweit gemäß § 448 Abs 2 Z 2 ZPO ein Zahlungsbefehl nicht erlassen werden dürfe. Eine Teilentscheidung sei im Mahnverfahren nicht vorgesehen. Über den Anspruch der klagenden Partei werde daher im ordentlichen Verfahren zu entscheiden sein.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen seitens der klagenden Partei erhobenen Rekurs, mit dem sie die Erlassung des begehrten Zahlungsbefehles anstrebt, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es teilte im wesentlichen die Auffassung des Erstgerichtes. Hinsichtlich der vorprozessualen Kosten liege Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges vor, weshalb die Klage im fortgesetzten Verfahren in diesem Umfang zurückzuweisen sein werde. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage der Einklagung von vertraglich vereinbarten Mahn- und Inkassospesen vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Da das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Ein der Ausnahme des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung entsprechender Fall (..... es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist) liegt hier nicht vor. Es wurde bisher nicht einmal ein Teil des Klagebegehrens zurückgewiesen. Vielmehr wurde beschlossen, über das gesamte Begehren den ordentlichen Rechtsweg einzuleiten. Die in den Entscheidungen der Vorinstanzen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, daß hinsichtlich eines Teiles des eingeklagten Anspruches der Rechtsweg unzulässig sei, fand im Spruch der Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Niederschlag, so daß der klagenden Partei der Rechtsschutzanspruch bisher auch nicht teilweise versagt wurde. Bloß durch die Begründung einer Entscheidung ist der Rechtsmittelwerber grundsätzlich (außer allenfalls bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und bei Zwischenurteilen) nicht beschwert (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 10 vor § 461 ZPO mwN).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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