Normen
ABGB §1168a
ÖNorm B 2236-1 Pkt2.3.1.2
7 Ob 110/01d | OGH | 17.05.2001 |
8 Ob 115/23d | OGH | 17.11.2023 |
vgl; Beisatz: Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind auch bei schuldhafter Verletzung der Warnpflicht nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Warnpflichtverletzung verursacht wurden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00110_01D0000_002
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